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ABSCHNITT I: ALLGEMEIN
§ 1 VORBEMERKUNGEN
- Der Cocker
Club Deutschland e.V. versteht sich als Rassehunde -
Zuchtverein im Sinne der Satzung des Verbandes für das
Deutsche Hundewesen e.V. (VDH). Zweck ist die Reinzucht
der 2 Rassen des Cocker Spaniel (Ursprungsland
Großbritannien) nach dem bei der Fédération
Cynologique Internationale (F.C.I.) hinterlegten (
gültigen) Standard Nr. 5 und des Amerikanischen Cocker
(Ursprungsland Vereinigte Staaten von Amerika
<USA>) nach dem bei der F.C.I. hinterlegten
Standard Nr. 167. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und
Festigung dieser Rassehunde in ihrer Rassereinheit, ihrem
Wesen, ihrer Konstitution und ihres formvollendeten
Erscheinungsbildes.
- Ziel des Clubs ist es auch, durch
die ordnungsgemäße Zucht das ursprüngliche, nicht auf
jagdliche Veranlagung beruhende Wesen des Cocker Spaniel
und Amerikanischen Cocker zu erhalten.
- Erbliche
Defekte werden vom Cocker Club Deutschland e.V. erfasst, bewertet und plan
mäßig züchterisch bekämpft. Erbgesund ist ein Spaniel
dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und
rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen
erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner
Nachkommen beeinträchtigen könnte.
- Das Internationale Zuchtreglement der F.C.I. und die
Zuchtordnung des VDH sind für alle Mitglieder des Cocker
Club Deutschland e.V. verbindlich. Die zusätzlichen
und/oder besonderen Anforderungen sind in der
vorliegenden, nachfolgend genauer beschriebenen
Zuchtordnung geregelt.
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ABSCHNITT II: ZUCHTRECHT
§ 2 ZÜCHTER
- Als Züchter eines
Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur
Zeit des Belegens. Dabei wird vorausgesetzt, dass
derjenige, der die Hündin zum Zeitpunkt des Belegens
besitzt, auch der Eigentümer ist.
- Fälle, in denen
diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sind dem
Vorsitzenden der Zuchtkommission rechtzeitig vor dem
Belegen der Hündin zu melden.( siehe Verwendung einer gemieteten
Hündin zur Zucht)
§ 3 VERWENDUNG EINER GEMIETETEN HÜNDIN ZUR ZUCHT
- Das Mieten von
Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme. Die Anmietung
einer Hündin ist nur für einen Wurf zulässig. Sie
bedarf der vorherigen Zustimmung der Zuchtkommission.
Daher ist dem Vorsitzenden der Zuchtkommission
rechtzeitig vor dem Deckakt ein schriftlicher Vertrag
über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Die
einheitlichen Vertragsmuster des VDH sind zu verwenden.
Diese sind über das Zuchtbuchamt des Clubs erhältlich.
- Die Hündin sollte ab
dem Decktag bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam des Mieters
sein. Dies bedeutet, dass die Hündin sich im
unmittelbaren Einflussbereich des Mieters befinden muss.
Der Gewahrsam kann nur persönlich ausgeübt werden ;
eine Stellvertretung durch Dritte ist unzulässig.
Vorbeschriebene Verhältnisse sind vom zuständigen
Zuchtwart zu prüfen und dem Cocker Club Deutschland
e.V. zu
bestätigen.
- Hündinnen, die im
Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das
Zuchtbuch und/oder das Register des Cocker
Club Deutschland e.V. gesperrt ist, dürfen nicht zur
Zuchtmiete herangezogen werden.
§ 4 VERKAUF VON BELEGTEN HÜNDINNEN
- Nach der
Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue
Eigentümer als Züchter. Über den Verkauf ist ein schriftlicher
Vertrag zu schließen. Es sind die einheitlichen Vertragsmuster
des Cocker
Club Deutschland e.V. zu verwenden. (siehe Anlage)
- Über den geschlossenen
Kaufvertrag ist die Zuchtkommission mindestens vierzehn Tage vor
dem Wurftag in Kenntnis zu setzen. Als weitere begründende
Unterlagen sind mit dem geschlossenen Kaufvertrag einzureichen :
- die original Ahnentafel der Hündin
- der Deckschein
- der geschlossene Kaufvertrag
- Die Zuchtkommission behält
sich vor, weitere begründende Unterlagen vom Eigentümer der
Hündin und/oder des Deckrüden zur ordnungsgemäßen Prüfung
des geschlossenen Vertrages anzufordern.
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ABSCHNITT III : ZUCHTBERATUNG UND ZUCHTKONTROLLE
§ 5 AUSFÜHRENDE
- Die Zuchtkommission und
die Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Cocker Club
Deutschland e.V.
zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie
kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.
§ 6 ZUCHTKOMMISSION
- Die Zuchtkommission
besteht aus dem Vorsitzenden der Zuchtkommission, dem
Hauptzuchtwart, dem Leiter des Zuchtbuchsamtes und einem
Clubmitglied. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden nach
Maßgabe des § 35 der Satzung des Cocker Club Deutschland e.V. gewählt bzw. eingesetzt.
- Die Mitglieder der
Zuchtkommission müssen mindestens die an Zuchtwarte gestellten
Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen gelten nicht für
das von der Mitgliederversammlung zu wählende Clubmitglied.
- Die Zuchtkommission ist
für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich
und verpflichtet, erbliche
Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu
bewerten und - wo erforderlich - deren Bekämpfung zu
veranlassen.
- Die Zuchtkommission
kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen
bei den Zuchtwarten.
- Die Zuchtkommission ist
verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die
kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der
Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten.
§ 7 ZUCHTWARTE
- Zuchtwarte sind
unmittelbare Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in
Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die
Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
- Zum Zuchtwart kann nur
ein Mitglied des Cocker Club Deutschland e.V. über die Zuchtkommission vom
Vorstand ernannt werden, das neben der Kenntnis der gesetzlichen
Bestimmungen zur Hundehaltung und züchterischer Erfahrung
(mindestens drei rasserein gezüchtete Würfe) die Cocker Club
Deutschland e.V.
festgesetzten Grundkenntnisse in Zuchtwesen und Vererbung sowie
hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von
Wurfabnahmen nachgewiesen hat.
- Die weiteren und
besonderen Bestimmungen zur Ernennung zum Zuchtwart sind in der
Zuchtwartordnung geregelt.
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ABSCHNITT IV : ZUCHT
§ 8 ZUCHTVORAUSSETZUNG
- Es darf nur mit
reinrassigen, gesunden und wesensfesten Cocker Spaniel
bzw. Amerikanischen Cockern gezüchtet werden, die vom
VDH (F.C.I.) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende
Registrierbescheinigungen haben. Voraussetzung für alle
Zuchtmaßnahmen sind :
- nationaler, wenn
möglich internationaler Schutz des Zwingernamens für
den Züchter
- gute Konstitution, Kondition und
Gesundheit der Tiere
- die
Bestätigung, dass die Forderung des Cocker Club Deutschland e.V.hinsichtlich
der Freiheit der
Hunde von erblichen Defekten erfüllt sind
- Genehmigung
der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11
Absatz 1, Nr. 3a
- sehr gute, der
Rasse des Cocker Spaniel und Amerikanischen Cocker
angemessene Haltungsbedingungen
für alle vom Züchter gehaltenen Hunde; dafür sind
Freiauslauf und menschliche
Zuwendung Grundvoraussetzungen
- bei Erstzüchtern eine Bestätigung des Zuchtwartes, dass
sehr gute, für die Rasse des
Cocker Spaniel
und Amerikanischen Cocker angemessene
Aufzuchtsbedingungen gewährleistet sind.
§ 9 ZUCHTZULASSUNG
- Wie aus § 8
ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die
dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden
Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen.
- Ausführungen
zu den für die Zulassung zur Zucht erforderlichen
Nachweisen macht die Zuchtzulassungsordnung, die als
Anhang Bestandteil dieser Zuchtordnung ist.
- Die Zuchtzulassung, insbesondere wenn sie Bezug auf den
Rassestandard nimmt, darf nur von Personen erteilt oder
verweigert werden, die im Besitz eines gültigen
VDH-Zuchtrichterausweises als Spezialzucht-, Gruppen-
bzw. Allgemeinrichter sind.
- Grundsätzlich
gilt, dass nur Spaniel zur Zucht zugelassen sind, welche
die nachfolgend aufgeführten Grundsatzanforderungen
erfüllen :
- Der Spaniel muss anlässlich einer Zuchtschau des Cocker Club Deutschland e.V. oder eines anderen, dieselben Rassen im VDH betreuenden Mitgliedsverein eine uneingeschränkte Zuchttauglichkeit bzw. einen Zuchtformwert ( mindestens Sehr gut) von einem Spezial-, Gruppen- bzw. Allgemeinrichter, welcher im Besitz eines gültigen VDH - Richterausweises ist, erhalten haben Sollte der Hund länger als 1 Jahr zur Zucht verwendet werden, muss er einen weiteren Formwert (Rüde= Vorzüglich/ Hündin= mindestens Sehr gut) nachweisen können.
- Der Spaniel
darf nicht mit mittlerer oder schwerer HD behaftet sein.
- Der Befund
der Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie muss
rechtskräftig sein, d.h., dass das Verfahren gemäß §
11 dieser Zuchtordnung abgeschlossen sein muss.
- Das
Mindestzuchtalter gemäß den Vorschriften des § 12
dieser Zuchtordnung muss erreicht sein.
- Alle
erstmalig zur Zucht verwendeten Spaniels sind vor dem
Zuchteinsatz einer Augenuntersuchung zu unterziehen. Nach
Ablauf eines Jahres muss die Augenuntersuchung vor
Wiederverwendung zur Zucht wiederholt werden. Letztmalig
vor Erreichen des 8. Lebensjahres..Die Untersuchung ist
von einem Fachtierarzt des DOK vorzunehmen und auf dem
vom DOK vorgeschriebenen Formular zu dokumentieren.
- Spaniel, mit
denen bereits nachweislich in einem anderen, dieselbe
Rasse im VDH betreuenden Mitgliedsverein ordnungsgemäß
und ohne Verstoß gegen die Zuchtbestimmungen dieses
Vereins gezüchtet wurde, sind auch ohne Zuchtzulassung
weiterhin im Cocker Club Deutschland e.V. zur Zucht zugelassen. Es
ist eine Bescheinigung des Zuchtbuchamtes des
entsprechenden Vereins vom Züchter/Halter beizubringen,
dass der Spaniel nach den Zuchtbestimmungen des
entsprechenden Rassehunde-Zuchtvereins zur Zucht
zugelassen war. Hat der Spaniel das fünfte Lebensjahr
noch nicht vollendet, ist die Zuchtzulassung sobald als
möglich nachzuholen und beim Zuchtbuchamt einzureichen.
Alle übrigen, in dieser Zuchtordnung sowie der
Zuchtzulassungsordnung genannten Vorschriften und
Bedingungen müssen jedoch auch in vorstehendem Falle
erfüllt sein.
- Welpen aus
Hündinnen, welche zur Zeit des Vereinswechsels des
Züchters noch tragend waren, müssen wegen der
Zuchtkontrolle und der Zuchthoheit der einzelnen
Rassehunde-Zuchtvereine im Zuchtbuch des Vereins
eingetragen werden, bei dessen Zuchtbuchamt bzw.
Zuchtwarten auch der Deckschein eingereicht wurde bzw.
der Deckakt gemeldet wurde.
§ 1O ZUCHTWERT
- Als besonders
zur Zucht empfohlen gelten alle Spaniel, die die
Bedingungen der mit dieser Zuchtordnung und der
Zuchtzulassungsordnung erlassenen Vorschriften erfüllen
und weiterhin aus Verbindungen stammen, bei denen die
Elterntiere beide einen HD-Grad von HD - aufweisen
können.
- Als zur Zucht
empfohlen gelten alle Spaniel, bei denen ein Elterntier
HD - und das andere Elterntier HD -/+ nachweisen kann.
- Bei der
Festlegung des Zuchtwertes darf in beiden Fällen bis zur
2. Generation beider Elterntiere kein Fall von HD +
bekannt sein. Bis zur 2. Generation der Elterntiere muss
aber auch eine HD - Auswertung durch einen, wie in § 11
beschrieben, bestellten HD-Gutachter erfolgt sein.
§ 11 BEKÄMPFUNG DER HÜFTGELENKSDYSPLASIE
- Zur
Röntgenuntersuchung auf Hüftgelenksdysplasie muss jeder
Spaniel, der zur Zucht verwendet werden soll, durch einen
Tierarzt untersucht werden. Die Untersuchung ist am
sedierten Spaniel, welcher mindestens zwölf Lebensmonate
vollendet hat, in gestreckter Lage ohne Hilfsmittel
durchzuführen.
- Der vom
Züchter/Halter in Anspruch genommene Röntgen-Tierarzt
darf seine Bewertung nur in den beim Zuchtbuchamt
erhältlichen Bewertungsbogen eintragen. Zu verwenden ist
der einheitliche Bewertungsbogen des VDH. Auf diesem
Bewertungsbogen ist zu bestätigen :
- dass der
Röntgentierarzt zugunsten des Cocker Club Deutschland e.V. auf etwaige Urheberrechtsansprüche
an den Röntgenaufnahmen verzichtet,
- dass der
Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat
- dass der
Röntgentierarzt den Spaniel für die Erstellung der Aufnahme
ausreichend sediert hat und
- dass keine weiteren
Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
- Die original Ahnentafel
des Spaniel muss dem Tierarzt vor Beginn der Röntgenuntersuchung
vorgelegt werden. Der untersuchende Tierarzt ist zu verpflichten,
die original Ahnentafel gemeinsam mit dem Röntgenbild und dem
oben beschriebenen Auswertungsbogen an das Zuchtbuchamt zu
senden. Das Zuchtbuchamt leitet das Röntgenbild und den
Auswertungsbogen an die Zentrale Auswertungsstelle weiter. Der
Züchter/Halter erhält den ausführlichen Befund .über das
Zuchtbuchamt. Das Ergebnis der HD-Untersuchung wird in die
Ahnentafel eingetragen; hierbei werden die international
üblichen Symbole wie folgt verwendet
- A: kein Hinweis für Hüftgelenkdysplasie
- B: fast normale Hüftgelenke
- C: leichte Hüftgelenkdysplasie
- D: mittlere Hüftgelenkdysplasie
- E: schwere Hüftgelenkdysplasie
Der Befund wird in die
Ahnentafel eingetragen.
- Die Röntgenaufnahme
ist von einem HD-Gutachter auszuwerten. Dieser darf im Cocker
Club Deutschland e.V. keine Funktion ausüben und nicht selbst
Züchter der vom Cocker Club Deutschland e.V. betreuten Rassen sein. Für die
Bestellung eines Gutachters gilt :
- Zu Gutachtern können
nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das
Qualifikationsverfahren des
"Hohenheimer Modells" erfolgreich durchlaufen und sich
zu einer Fortbildung im Rahmen dieses Modells
verpflichtet haben. Dieses umfasst die Verpflichtung,
regelmäßigan den Treffen der
HD-Zentralen teilzunehmen.
- Die Bestellung und
Abberufung eines Gutachters erfolgt in der Regel durch den VDH-Vorstand auf
Vorschlag des Rassehunde-Zuchtvereins nach Anhörung des
VDH-Zuchtaus schusses. Voraussetzung zur Bestellung ist
das Vorliegen der obenaufgeführten Voraussetzungen. Die
Abberufung muss erfolgen, wenn diese Voraussetzung nicht
4mehr gegeben sind, im übrigen auf begründeten Antrag
des Cocker Club Deutschland e.V.. Der VDH-Vorstand ist
an den Antrag nicht gebunden.
- Die Einigung auf einen
Gutachter und Obergutachter mit den anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden
Rassehundezuchtvereine ist herbeizuführen. Kommt eine
Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDH-Vorstand nach § 1o Absatz 3 der VDH-Satzung eingesetzte
Zuchtausschuss des VDH. Der VDH-Vorstand kann in
begründeten Fällen eine abweichende Regelung treffen.
Dies gilt auch für den Fall, dass einer der beteiligten
Rassehundezuchtvereine einen Wechsel, der in der Person
des Gutachters begründet ist, verlangt.
- Gegen das Ergebnis der
HD Untersuchung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe vom Züchter/Halter beim Zuchtbuchamt
Widerspruch eingelegt werden. Sodann ist der Spaniel
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlegung des
Widerspruchs einer Zweituntersuchung auf HD zuzuführen.
Der Antragsteller hat in dem Antragsformular zu
erklären, dass er das beantragte Obergutachten als
verbindlich und endgültig anerkennt. Dem Antrag auf
Erstellung des Obergutachtens sind die Erstaufnahme, der
Befund der ersten Aufnahme, zwei
Neuaufnahmen in Position 1 und 2 und die original
Ahnentafel beizufügen. Die Neuaufnahmen dürfen nur von
einer Tierärztlichen Hochschule angefertigt sein. Die
vorgenannten Unterlagen sind über das Zuchtbuchamt an
den Obergutachter weiterzuleiten. Dieser entscheidet
über den Widerspruch endgültig.
- Bezüglich des
Obergutachters gilt folgendes :
- Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer Tierärztlichen Hochschule bestellt
werden.
- Die Einigung mit den
anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden Mitgliedsvereinen auf einen Obergutachter
ist herbeizuführen. Es kann nur ein gemeinsamer Obergutachter be stellt
werden.
- Für das
Bestellverfahren gelten die o.a. Regelungen zgl. des
HD-Gutachters entsprechen gleiches gilt für das
Abberufungsverfahren.
- Bis zur Feststellung
des unanfechtbaren HD-Befundes aufgrund des Obergutachtens darf
der betroffene Spaniel nicht zur Zucht verwendet werden. Das
Ergebnis des unanfechtbaren HD-Befundes wird in den
Clubmitteilungen veröffentlicht.
- Wird gegen den Befund
innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt oder
wird vor Ablauf der Frist schriftlich der Verzicht auf Einlegung
des Widerspruchs erklärt, wird der Befund in der nächsten
Ausgabe der Clubmitteilungen veröffentlicht und es erfolgt die
Eintragung in die Ahnentafel.
§ 12 MINDEST- UND
HÖCHSTZUCHTALTER
- Das Mindestzuchtalter
beträgt bei Rüden zwölf Monate beim ersten Deckakt.
- Das Mindestzuchtalter
bei Hündinnen beträgt fünfzehn Monate beim ersten Deckakt.
Hündinnen dürfen nach Vollendung des achten Lebensjahres nicht
mehr belegt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen
Zustimmung der Zuchtkommission. Der schriftliche Antrag auf
Zustimmung muss der Zuchtkommission mindestens sechs Wochen vor
dem geplanten Deckakt vorliegen. Nachfolgend aufgeführte
Bedingungen müssen erfüllt sein :
- die Hündin muss über
eine uneingeschränkte Zuchtzulassung verfügen
- von einem vom Cocker Club
Deutschland e.V.
bestimmten Tierarzt muss zusammen mit dem Zuchtwart und/oder
dem Zuchtkommissionsvorsitzen den die ausgezeichnete Kondition und Konstitution der
Hündin, die einen weiteren Wurf unbedenklich erscheinen lassen, bestätigt werden.
Begründungen nach
Vorliegen der o.a. Bedingungen können unter anderem sein :
- eine bisher geringe
Nachkommenzahl der Hündin, die es wünschenswert erscheinen
lässt, dass der Zucht künftig
mehr Nachkommen zur Verfügung stehen. Dies schließt Hündinnen aus, die bisher
regelmäßig zur Zucht genutzt wurden.
- bisher sehr gute
Nachkommensleistung und mindestens durchschnittliche Welpenzahl
pro Wurf
Ist von den in § 10 Absatz
2 beschriebenen Sonderregelungen ein Mitglied der Zuchtkommission
betroffen, so ist die Entscheidung der Zuchtkommission über den
Antrag schriftlich dem Vorstand zur endgültigen Zustimmung
vorzulegen.
- Die Auswertung der
Untersuchung auf HD durch die zentrale Auswertungsstelle
und die Zuchtzulassung müssen vor dem ersten Deckakt
vorliegen.
§ 13 HÄUFIGKEIT
DER ZUCHTVERWENDUNG
- Hündinnen dürfen
nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Auch
ein Welpe zählt als Wurf.
§ 14 WURFSTÄRKE
- Eine Begrenzung der
Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu
vereinbaren.
- Bei Würfen von mehr
als acht Welpen darf die Hündin frühestens 365 Tage nach dem
Wurfdatum wieder belegt werden.
- Jeder gesunden Hündin
können acht gesunde Welpen belassen werden.
Grundsätzlich sind Würfe, deren Welpenzahl acht gesunde
Welpen überschreitet, vornehmlich mit Hilfe von
intensiver Betreuung durch den Züchter und früher
Zufütterung der inzwischen bekannten Aufzuchtsmitteln
aufzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist und/oder
die Gesundheit der Hündin angegriffen oder ernstlich
bedroht ist, soll Ammenaufzucht gestattet werden. Der
zuständige Zuchtwart hat in einem solchen Falle den Wurf
in der ersten Lebenswoche zu besichtigen und die
Entscheidung, ob Ammenaufzucht gestattet wird oder nicht,
im Zusammenwirken mit der Zuchtkommission
schnellstmöglich herbeizuführen.
§ 15 FARBEN
- Grundsätzlich dürfen
nur einfarbige Spaniel und mehrfarbige mit mehrfarbigen
untereinander verpaart werden ; schwarz mit loh, braun mit loh
und zobel gelten als einfarbig.
- Die Paarung eines
einfarbigen mit einem mehrfarbigen Spaniel ist nur mit Zustimmung
der Zuchtkommission statthaft. Anträge, die entsprechend zu
begründen sind, müssen der Zuchtkommission rechtzeitig,
mindestens jedoch sechs Wochen vor dem geplanten Deckakt in
schriftlicher Form vorliegen.
- Ist von der geplanten
Zuchtmaßnahme ein Mitglied der Zuchtkommission betroffen, so
gilt hinsichtlich der Zustimmung zu der geplanten Zuchtmaßnahme
durch den Vorstand § 1o Absatz 2 entsprechend.
§ 16 INZESTZUCHT
- Paarungen von
Verwandten ersten Grades bedürfen der Genehmigung der Zuchtkommission. Anträge,
die entsprechend zu begründen sind, müssen der Zuchtkommission
rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor dem geplanten Deckakt vorliegen.
- Verwandte ersten Grades
sind Mutter/Sohn, Vater/ Tochter, Wurfgeschwister, aber auch
Spaniel aus vorigen oder späteren Paarungen derselben Eltern.
- Ist von der geplanten
Zuchtmaßnahme ein Mitglied der Zuchtkommission betroffen, so
gilt hinsichtlich der Zustimmung zu der geplanten Zuchtmaßnahme
durch den Vorstand § 1o Absatz 2 entsprechend.
§ 17 LIVRE
D'ATTEND (ANHANG )
- Im Livre d'attend
(Sonderregister) eingetragene Spaniel dürfen nur mit Spaniel
gepaart werden, die in Abteilung 1, 1a bzw. 2,2a eingetragen sind
und die Bedingungen ¤der Zuchtzulassungsordnung erfüllen.
- Sofern Nachkommen
dieser Hunde nicht den Rassemerkmalen entsprechen, wird die
Zuchttauglichkeit aufgehoben ; alle Nachkommen sind
zuchtuntauglich und erhalten Zuchtverbot.
§ 18 ZUCHTUNTAUGLICHKEIT
- Nicht zuchttauglich
(zuchtuntauglich) gelten grundsätzlich alle Spaniel, die die
Bedingungen der Zuchtzulassungsordnung nicht erfüllen. Danach gelten alle Spaniel
als nicht zuchttauglich (zuchtuntauglich) , die einen oder
mehrere der nachfolgend aufgeführten Fehler aufweisen:
- Atypisches Aussehen (
z.B. grobe Abweichungen vom Standard sowie Über- und Untergröße)
- Wesensfehler
(Bissigkeit, offensichtliche Ängstlichkeit)
- Ektropium ( deutliche
Ausbuchtung des unteren Augenlides zur Form einer Spitztüte, sogenanntes offenes
Auge)
- Entropium (
Einstülpung des Augenlides)
- Gebissfehler
(hierunter sind alle Abweichungen von den in den Standards für
die jeweiligen Spanielvarietäten
beschriebenen Normalgebissen zu verstehen) Das Normalgebiss umfasst
42 Zähne nach folgender Formel :
- Oberkiefer
2/4/1/3/3/1/4/2 = 20 Zähne
- Unterkiefer:
3/4/1/3/3/1/4/3 = 22 Zähne
- Das Normalgebiss weißt
die Stellung eines Scherengebisses auf, d.h., dass die sechs Schneidezähne des
Oberkiefers die sechs Schneidezähne des Unterkiefers anliegend überlappen. Die
Fehlstellung eines Schneidezahnes sowie Über- oder Unterzahl
eines P1 bedingen keine
Zuchtuntauglichkeit.
- Hodenfehler
(Kryptorchismus, Monorchismus, Hodenatrophie) Rüden sollten zwei
normal entwickelte Hoden
aufweisen, die sich im Skrotum befinden
- Albinismus, auch
partieller
- Progressive Retina
Atrophie (PRA) und angeborene Blindheit
- angeborene Taubheit
- Hasenscharte,
Spaltrachen
- Röntgenologisch
manifestierte mittlere (++) oder schwere (+++)
Hüftgelenksdysplasie (HD).
- Epilepsie
- Familiar
Nephropathie (FN)
- Jeder operative
Eingriff, der einen oder mehrere der unter Absatz 1 bis
13 genannten Fehler verdecken soll (z.B. Lidkorrektur),
bedingt Zuchtuntauglichkeit.
- Mitglieder des Cocker
Club Deutschland e.V. müssen ausserdem mit
Disziplinarmaßnahmen lt. Satzung rechnen,
Nichtmitglieder mit Zuchtbuchsperre.
§ 19 ZUCHTVERBOTE
- Jeder operative
Eingriff, der einen oder mehrere der unter Absatz 1 bis 13
genannten Fehler verdecken soll (z.B. Lidkorrektur), bedingt auch
Zuchtverbot.
- In den Fällen
aufgetretener Epilepsie darf auch dann nicht mit dem befallenen
Spaniel gezüchtet werden, wenn sich nicht zweifelsfrei
feststellen lässt, dass die Erscheinungsform der Epilepsie
erblich bedingt ist. Bei Familienhäufung (mehrfaches Auftreten
von epileptischen Anfällen in einer Familie) spricht der
Vorstand auf Vorschlag der Zuchtkommission für die Elterntiere,
Geschwister ersten Grades und die Nachkommen dieser befallenen
Spaniel ein Zuchtverbot aus. Der Vorsitzende der Zuchtkommission
ist in den vorgenannten Fällen auf Weisung des Vorstandes
berechtigt, interessierten Mitgliedern entsprechende Auskünfte
zu erteilen.
- Welpen aus zuchtuntauglichen Elterntieren, die mit einer oder mehrerer
Krankheiten gemäß § 18 Absatz 2 behaftet sind und die deshalb
in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches eingetragen wurden,
erhalten Zuchtverbot.
- Welpen aus
Elterntieren, die mit mittlerer oder schwerer HD behaftet sind
und die deshalb in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches
eingetragen werden, erhalten automatisch Zuchtverbot.
- Welpen aus
Elterntieren, die nicht auf HD untersucht wurden, erhalten
solange Zuchtverbot, bis für den noch nicht untersuchten
Elternteil eine zuchtzulassende HD-Auswertung vorliegt. Eine
Eintragung in Abteilung 1a bzw. 2a ist aus diesem Grunde nicht
gerechtfertigt. Ggf. kann eine Geldstrafe gemäß Ziffer 7 der
Eintragungsgebühren erhoben werden.
- Die Regelung des Absatz
4 gilt nicht für Welpen aus dem Wurf tragend importierter
Hündinnen.
- Spaniels und ihre
Nachkommen, deren Herkunft wegen ungeklärter Vaterschaft nicht
eindeutig geklärt ist, erhalten bis zur Feststellung ihrer
Herkunft Zuchtverbot. Dieses wird aufgehoben, wenn die Abstammung
geklärt ist und die Elterntiere die in dieser Zuchtordnung und
der Zuchtzulassungsordnung geregelten Vorschriften in vollem
Umfang erfüllen.
- Auf gemeinsamen
Beschluss der Zuchtkommission und des Vorstandes wird der Einsatz
solcher Spaniel zur Zucht untersagt, die Träger einer die
Gesundheit ihrer Rasse schädigenden Erbkrankheit sind. Das
Protokoll des Beschlusses ist unter Beifügung aller Unterlagen
dem Zuchtbuchamt zu übergeben. Der Beschluss wird im Zuchtbuch
erfasst und dokumentiert; zusätzlich wird er in den nächsten
erscheinenden Clubmitteilungen veröffentlicht.
§ 2O EINGESCHRÄNKTE
ZUCHTVERWENDUNG
- Spaniels mit einem
über- oder unterzähligen P 1 dürfen nur mit solchen Spaniels
gepaart werden, die ein Normalgebiss entsprechend der Zahnformel
des § 18 Absatz 2 Ziffer 5 dieser Zuchtordnung haben.
- Welpen aus
Elterntieren, die beide einen über- oder unterzähligen P1
haben und/ oder bei deren Elterntieren die Fehlstellung eines
Schneidezahnes nachgewiesen wurde, werden in Abteilung 1a bzw. 2a
des Zuchtbuches eingetragen.
- Spaniels, die mit
leichter HD (+) behaftet sind, dürfen nur mit Spaniels gepaart
werden, die HD-frei oder HD- Übergangsform (-/+) haben. Ein
Verstoß gegen diese Vorschrift bedingt die Eintragung der Welpen
in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches.
§ 21 IMPORTIERTE
SPANIEL, AUSLANDSRÜDEN
- Die Verwendung eines
importierten Spaniel zur Zucht ist grundsätzlich nur zulässig,
wenn alle in dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung
geforderten Bedingungen erfüllt sind.
- Konnten diese
Bedingungen noch nicht erfüllt werden, ist ausnahmsweise eine
Verwendung zur Zucht im eigenen Zwinger nur dann gestattet, wenn
der Spaniel das Mindestzuchtalter erreicht hat und vorher von
einem Spezial-, Gruppen- oder Allgemeinrichter, welcher im Besitz
eines gültigen VDH-Richterausweises ist, festgestellt wurde,
dass der Spaniel frei von zuchtausschließenden Fehlern ist (siehe auch
Einzelbewertungen). Außerdem muss der importierte Spaniel auf
Hüftgelenksdysplasie untersucht sein ; er darf nicht mit
mittlerer oder schwerer HD behaftet sein. Das Verfahren gemäß
§ 11 muss eingehalten werden.
- Der Spaniel darf dann
unter denselben Bedingungen zur Zucht verwendet werden wie jeder
andere Spaniel, jedoch nur im eigenen Zwinger, aber dann auch nur
solange, wie es dem Züchter des importierten Spaniel nicht
zuzumuten ist, die zeitlich nächste Zuchtschau eines
VDH-Mitgliedsvereins wahrzunehmen, auf der die Zuchtzulassung
nach Maßgabe des § 9 überprüft und die Zuchttauglichkeit
bestätigt wird. Ab diesem Termin ist dann für die weitere
Zuchtverwendung eine Zuchtzulassung im Sinne des § 9
erforderlich. Als nicht zumutbar gelten Zuchtschauen, die mehr
als 500 Km vom Wohnort des Züchters durchgeführt werden.
- Wird eine Hündin
tragend importiert, so kann auf die Bedingungen dieser
Zuchtordnung verzichtet werden. Es ist jedoch eine Bescheinigung
des jeweiligen Zuchtbuchsamtes bzw. Clubsekretariats
beizubringen, aus der hervorgeht, dass der zu erwartende Wurf
nach den Bestimmungen des Heimatlandes ordnungsgemäß und ohne
Verstoß gegen die Zuchtbestimmungen in das entsprechende
Zuchtbuch eingetragen worden wäre. Diese Regelung gilt nur für
den entsprechenden Wurf. Vor dem nächsten Deckakt sind alle in
dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung
beschriebenen Bedingungen nachzuholen.
- Die Pflicht zum Setzen
eines Transponder (Mikrochip) für importierte Spaniel gilt
entsprechend.
- Wird ein im Ausland
stehender Deckrüde benutzt, so ist der Wurfanmeldung eine
Ablichtung der Ahnentafel des Rüden und eine Bescheinigung des
jeweiligen Zuchtbuchamtes bzw. Clubsekretariats einer von der
F.C.I. anerkannten Organisation beizufügen, aus der hervorgeht,
dass der Rüde nach den Bestimmungen des Heimatlandes ohne
Einschränkung zur Zucht zugelassen ist.
- Die Ausführungen des
Absatzes 6 gelten sinngemäß für Rüden, welche in einem
anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden Mitgliedsverein zum
Decken zur Verfügung stehen.
- Im Falle des Absatzes 6
und 7 gilt grundsätzlich, dass eine vom Verein des Heimatlandes
anerkannte HD - Auswertung vorliegen muss. Die Ablichtung der
Auswertung sowie die offizielle Bescheinigung des
Clubsekretariats bzw. Zuchtbuchsamtes ist der Wurfanmeldung
beizufügen. Bei Fehlen einer solchen
Bescheinigung werden die Welpen in Abteilung 1a bzw. 2a des
Zuchtbuches des Cocker Club Deutschland e.V. eingetragen.
§ 22 EINZELBEWERTUNG
- Einzelbewertungen
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Zuchtkommission. Sie
werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
- Begründete
Ausnahmefälle liegen vor, wenn eine Zuchtmaßnahme im Einklang
mit dem Interesse der Rasse keinen Aufschub duldet.
- Im Falle einer
Einzelbewertung werden erhöhte Gebühren fällig. Näheres
regelt die Gebühren- und Spesenordnung des Cocker Club
Deutschland e.V. Alle Gebühren sowie sonstige anfallenden Kosten
sind vom Züchter/Halter des Spaniel zu tragen und zu begleichen.
__________________________________________
ABSCHNITT V : ZWINGERNAMEN,
ZWINGERNAMENSCHUTZ
§ 23 BEDEUTUNG
- Der Zwingername ist der
Zuname des Hundes. Er wird beim Cocker Club Deutschland e.V. beantragt und von diesem
geschützt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich
von bereits für die entsprechende Rasse vergebenen unterscheiden
; er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch
zugeteilt.
- Zwingernamen, die im
Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde
eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des Cocker Club
Deutschland e.V. unterliegen.
- Spätestens mit Antrag
auf Eintragung des ersten Wurfes muss der Schutz eines
Zwingernamens beantragt werden.
- Der Zwingername ist als
Präfix oder Affix zulässig. Es sollten grundsätzlich nur
deutsche Bezeichnungen gewählt werden.
§ 24 VERZICHT AUF
EINEN ZWINGERNAMEN
- Auf die weitere
Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden ;
jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer
Zwingername geschützt werden.
§ 25 ZWINGERNAMENSCHUTZ
- Das Zuchtbuchamt des Cocker Club
Deutschland e.V.
ist verpflichtet, über die im Cocker Club Deutschland e.V.
geschützten Zwingernamen Nachweis zu führen.
- Der VDH empfiehlt
dringend, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen. Der
internationale Zwingernamenschutz durch die F.C.I. geht dem
nationalen Zwingenamenschutz vor und ist vom Züchter über das
Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. formlos beim VDH zu beantragen.
Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich
deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten
Zwingernamen unterscheiden.
- Das Zuchtbuchamt muss
den zu schützenden Zwingernamen überprüfen. Durch die
abschließende Prüfung muss sichergestellt sein, dass der
beantragte Zwingernamen nicht zuvor vom Züchter außerhalb des
F.C.I. - Bereiches verwendet wurde. Diesbezügliche unwahre
Angaben seitens des Züchters können mit Zuchtverbot sowie
Disziplinarmaßnahmen lt. Satzung geahndet werden.
- Wenn mehrere
Rassehundezuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur
Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben.
Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den
Namen einträgt. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen
haben Bestandsschutz. In neu hinzukommenden Vereinen bereits
geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass
Verwechselungen ausgeschlossen sind.
- Der Zwingernamenschutz
erlischt, wenn nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters,
sofern der Erbe nicht die Übertragung des Zwingernamens auf
sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu 1o Jahren nach dem
Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während
dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die
Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen
sind nur durch Erbfolge, zwischen Ehegatten oder entsprechende
vom Cocker Club Deutschland e.V. zu genehmigende vertragliche
Regelungen möglich.
- Eine Übertragung ist
nur auf schriftlichen Antrag unter Beachtung der Vorschriften des
Absatzes 5 möglich ; die Schutzgebühr ist erneut zu entrichten.
- Verzichtet oder
kündigt ein Züchter den auf ihn geschützten Zwingernamen, so
darf für ihn kein neuer Zwingernamen geschützt werden.
- Ein Zwingername bleibt
bis zu 15 Jahre nach der letzten Wurfeintragung geschützt. Ein
über diesen Zeitraum hinausreichender Schutz ist möglich, wenn
er vom Berechtigten entsprechend beantragt wird.
- In Ahnentafeln aus dem
Ausland importierter Spaniel werden nur die dort geschützten
Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.
- Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters
eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann
(Zuchtrechtübertragung) .
- Bei
Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I.-
Landesverband geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung
erfolgen muss. Bei Zwingergemeinschaften ist weiterhin der
Zuchtkommission eine für die Zucht verantwortliche Person zu
benennen, welche für die Zucht in der Zwingergemeinschaft der
Zuchtkommission gegenüber auskunfts- und regresspflichtig ist.
Die Zwingerinhaber haften gesamt schuldnerisch. Bei Auflösung
von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen
weiterführen.
- Für Spaniel ohne
Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten
Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem
Rassehundezuchtverein einen Beinamen beantragen, der in
Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des
Hundes in Klammer beizufügen.
§ 26 GELTUNG DES
ZWINGERNAMENS
- Einen für die Rasse
bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere
Rassen schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden
Rassehundezuchtverein noch nicht geschützt ist.
- Die Bildung von
Zwingergemeinschaften über F.C.I. Landesgrenzen hinweg bedarf
der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen
Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen über Zwingername
und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind.
Anträge hierfür sind über das Zuchtbuchamt des Cocker Club
Deutschland e.V.
beim VDH einzureichen.
- Haben mehrere Personen
Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin, kann das Zuchtrecht
von einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt
werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen
Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden,
unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen
Rassehundezuchtvereinen des In- und Auslandes.
- Der Züchter
verpflichtet sich mit Beantragung eines geschützten
Zwingernamens, ausschließlich Spaniel für den Cocker Club
Deutschland e.V. zu züchten und nur im Zuchtbuch des Cocker Club
Deutschland e.V.
einzutragen. Züchtet er auch andere Rassehunde, ist er
verpflichtet, diese bei einem diese Hunderasse betreuenden VDH -
Mitgliedsverein eintragen zu lassen. Die Zucht von nicht im VDH
betreuten Rassen ist verboten und kann unbeschadet
disziplinarrechtlicher Maßnahmen (Vereinsstrafen) mit
Zuchtverbot belegt werden.
- Vor der Übersendung
der Zwingerschutzkarte, bei Wohnungswechsel und nach Zuchtpausen
von mehr als drei Jahren sind die Haltungs- und voraussichtlichen
Aufzuchtsbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf
Übereinstimmung mit den Anforderungen des Cocker Club
Deutschland e.V.
zu überprüfen (siehe hierzu die Ausführungen unter § 8) .
Diese Übereinstimmung ist dem Vorsitzenden der Zuchtkommission
durch den zuständigen Zuchtwart auf einem entsprechenden
Formblatt des Cocker Club Deutschland e.V. zu bestätigen.
- Die Züchter sind
verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens-
und Anschriftenänderung dem Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. unverzüglich mitzuteilen.
__________________________________
ABSCHNITT VI : DECKAKT
§ 27 DECKAKT
- Die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und -hündinnen
sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und
VDH beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Die Halter
sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre
Fortgeltung oder Änderung selbstständig zu unterrichten. Verstöße dagegen können mit Zuchtverbot belegt werden.
- Die Halter von
Zuchtrüden und -hündinnen haben zudem in einer gemeinsamen,
schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass sie ihrer
Unterrichtungsverpflichtung nachgekommen sind.
- Halter im Sinne dieses
§ 27 ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht
herangezogenen Rüden und/oder Hündinnen hat.
§ 28 PFLICHTEN DES
DECKRÜDENHALTERS
- Rüden, denen das
Zuchtbuch oder Register des Cocker Club Deutschland e.V. gesperrt ist, dürfen nicht zur
Zucht herangezogen werden.
- Vor jedem Deckakt hat
sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein
Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des Cocker Club
Deutschland e.V.
erfüllen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von
Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der
Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben. (siehe Anlage 1 und 2)
Es wird empfohlen, diese Punkte sorgfältig zu lesen. Über
Abweichungen hiervon sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind
ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und
Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden
schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
- Ein Mitglied des Cocker Club
Deutschland e.V.
darf seinen Rüden für einen Deckakt nicht zur Verfügung
stellen, sofern der Besitzer der Hündin Mitglied in einer vom
VDH/F.C.I. nicht anerkannten Organisation ist und die Hündin
nicht im Besitz einer VDH/F.C.I. anerkannten Ahnentafel ist.
- Eine Hündin darf nur
mit der Einwilligung ihres Besitzers von einem anderen als dem
vereinbarten Deckrüden belegt werden.
- Der Rüdenbesitzer hat
einer Hündin, welche ihm zwecks Belegung durch seinen Deckrüden
anvertraut wurde, die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters
angedeihen zu lassen. Er haftet jedoch nicht für Tod oder
Krankheit der Hündin, sowie für Umstände, die er nicht zu
vertreten hat.
- Jeder Halter eines
Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Art und Umfang der
Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch, Abteilung
"Deckrüden", Teil 2 ersichtlich ; Angaben über
Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündinnen sind
unverzüglich festzuhalten, wie z.B. auch Zu- und Abgänge mit
Angabe von Wurftag, Zuchtbuchnummer, Mikrochip-Code, Haarart und
Farbe. Angaben über die Zuchttauglichkeit, Namen und Anschrift
des Halters, Decktage, Wurfergebnisse. Das Deckbuch ist stets
auf dem neuesten Stand zu halten. Zuständiger Zuchtwart und der
Vorsitzende der Zuchtkommission haben jederzeit das Recht, das
Deckbuch zur Einsicht anzufordern.
- Der Halter eines Rüden
bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, dessen
Durchschrift der Hündinnenhalter dem zuständigen Zuchtwart
innerhalb einer Woche nach Vollzug des Deckaktes übersenden muss
; dies gilt auch für Deckakte im eigenen Zwinger. Seitens des
Zuchtbuchsamtes des Cocker Club Deutschland e.V. werden nur solche Wurfmeldungen
bearbeitet, bei denen das Duplikat des Deckscheines bei dem für
den Hündinnenhalter zuständigen Zuchtwart vorgelegen hat. Das
Original des Deckscheines ist der Wurfmeldung beizufügen.
- Künstliche Besamung
ist zur Verbesserung der Rasse nur in Ausnahmefällen möglich.
Sie bedarf der vorherigen Genehmigung der Zuchtkommission. Für
das Verfahren gilt Punkt 12 des Zuchtreglements der F.C.I. . Die
danach erforderlichen Atteste sind an den Vorsitzenden der
Zuchtkommission zu übersenden. Grundsätzlich gilt, dass nur
solche Hündinnen zur künstlichen Besamung zugelassen sind, die
bereits einmal auf natürliche Weise gedeckt wurden und danach
einen normal großen Wurf hatten.
§ 29 PFLICHTEN
DES HÜNDINNENBESITZERS
- Hündinnen, die im
Eigentum von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register
des Cocker
Club Deutschland e.V. gesperrt ist, dürfen nicht zur
Zucht herangezogen werden.
- Vor jedem Deckakt hat
sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine
Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des Cocker Club
Deutschland e.V.
erfüllen.
- Jeder Züchter hat ein
Zwingerbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen, die
über die in § 28 Absatz 6 aufgezählten Informationen
hinausgehen, sind aus dem VDH-Zwingerbuch ersichtlich. Die
Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. Zuständige
Zuchtwarte und der Vorsitzende der Zuchtkommission haben
jederzeit das Recht, das Zwingerbuch zur Einsicht anzufordern.
- Der Züchter muss dem
Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. innerhalb einer Woche den Deckakt
schriftlich melden. Gleiches gilt für die Übersendung des
Deckscheinduplikates an den zuständigen Zuchtwart.
- Das Original des
Deckscheines ist zusammen mit der Wurfmeldung sowie den anderen
erforderlichen Unterlagen binnen vier Wochen nach Fallen des
Wurfes dem Zuchtbuchamt zu übersenden . Die Frist gilt als
eingehalten, wenn die Unterlagen in der o.a. Zeitspanne beim
Zuchtbuchamt eingegangen sind. Bei Nichtbeachtung können
erhöhte Eintragungsgebühren verlangt werden, im
Wiederholungsfalle ein begrenztes Zuchtverbot ausgesprochen
werden.
§ 30 DECKENTSCHÄDIGUNG
- Das vereinbarte
Deckgeld ist, nachdem der Deckrüdenhalter den Vollzug des
vereinbarten Deckaktes durch Ausfüllen des Deckscheines
bestätigt hat, von dem Hündinnenhalter sogleich zu bezahlen.
- Bleibt die Hündin
leer, so hat der Hündinnenhalter Anspruch auf einmalige,
unentgeltliche Wiederholung des Deckaktes für dieselbe Hündin
durch denselben Rüden bei der nächstfolgenden Hitze. Fällt
diese in eine Jahreszeit, in der die Belegung ungünstig
erscheint, bleibt der Anspruch des Hündinnenhalters für die
übernächste Hitze bestehen. Die Wiederholung des Deckaktes kann
auch frei vereinbart werden. In jedem Falle wird empfohlen, eine
schriftliche Vereinbarung zu treffen.
- Wird anstelle des
Deckgeldes die Abgabe eines Welpen durch den Züchter und den
Deckrüdenhalter vereinbart, so steht diesem dann nur die zweite
Wahl zu, wenn der Züchter Welpen zur Weiterzucht im Zwinger
behält; andernfalls hat der Deckrüdenhalter die erste Wahl. Die
Wahl des Deckwelpen ist bis zum Ablauf der sechsten Lebenswoche
vorzunehmen. Nach erfolgter Wahl gilt der ausgesuchte Welpe als
Eigentum des Deckrüdenhalters ; bis zur Übergabe hat der
Züchter auch diesem Welpen die Sorgfalt eines ordentlichen
Hundehalters angedeihen zu lassen. Bevor der Deckrüdenhalter den
Welpen nicht ausgesucht hat, darf der Züchter nicht verbindlich
über den Verkauf der Welpen entscheiden.
- Der ausgewählte Welpe
ist innerhalb einer Woche nach der Tätowierung beim Züchter
abzunehmen ; bei späterer Abnahme entsteht dem Zücht ein
Anspruch auf Futtergeld.
- Wurde vor dem Fallen
des Wurfes eine Abmachung zwischen dem Deckrüdenhalter und dem
Züchter bezüglich des Geschlechts des abzunehmenden Welpen
getroffen, so gilt diese nur dann, wenn mehr als ein Welpe des
vereinbarten Geschlechts im Wurf liegt. Besteht der Wurf nur aus
einem Welpen, so verbleibt dieser dem Züchter gegen
nachträgliche Bezahlung des Deckgeldes.
- Die Festsetzung der
Deckgebühr und deren Begleichung sind ausschließlich
Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter.
Insofern können die vorstehenden Beschreibungen nur
Anhaltspunkte sein, denn bei Nichtbeachtung kann ein
Verstoß gegen diese Zuchtordnung seitens eines Beteiligten nicht geltend gemacht werden. Grundsätzlich wird
jedoch empfohlen, schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
______________________________________________
ABSCHNITT VII : ZUCHTKONTROLLEN UND
WURFABNAHMEN
§ 31 EINTRAGUNGSPFLICHT
- Die Mitglieder des Cocker Club
Deutschland e.V.
und alle Nichtmitglieder, für die beim Zuchtbuchamt des Cocker
Club Deutschland e.V. ein Zwingername eingetragen ist, sind
verpflichtet, jeden Wurf gemäß den nachfolgend beschriebenen
Bestimmungen zur Eintragung zu melden.
- Eine Verpflichtung des Cocker Club
Deutschland e.V.
zur Eintragung von Spaniel in das Zuchtbuch besteht
grundsätzlich nur gegenüber den Mitgliedern des Cocker Club
Deutschland e.V..
- Gegenüber
Nichtmitgliedern besteht eine Pflicht nur dann, wenn feststeht,
dass die Person
- keiner vom VDH/F.C.I.
nicht anerkannten kynologischen Organisation angehört
- kein gewerblicher
Hundehändler ist
- keine Verbindung zu
gewerblichen Hundehändlern hat
- sich keiner
Verfehlung schuldig gemacht hat mit der Folge einer zeitweiligen
und/oder dauernden Zuchtbuchsperre,
wobei es unerheblich ist, welcher Verein bzw. Verband die
Zuchtbuchsperre ausgesprochen hat.
- Ausserdem haben sich
Nichtmitglieder vor Eintragung ihrer Spaniel in das Zuchtbuch
des Cocker
Club Deutschland e.V. gegenüber dem Zuchtbuchamt schriftlich zu
erklären, dass sie die Zuchtordnung des Cocker Club
Deutschland e.V.
als allein für sie verbindlich anerkennen.
§ 32 WURFMELDUNG
- Alle Würfe sind dem
Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. unverzüglich, mindestens jedoch
innerhalb von drei Tagen nach dem Wurfakt telefonisch
mitzuteilen. Der zuständige Zuchtwart ist vom Züchter ebenfalls
zu benachrichtigen . Hierbei sind anzugeben :
- der Name der
Zuchthündin
- der Name des
Deckrüden und dessen Besitzer
- das Datum des Wurfes
- die Anzahl der Welpen
nach Geschlecht und Farbe
- die Totgeburten nach
Geschlecht und Farbe
- Der Züchter hat dem
Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens
innerhalb von drei Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin
innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum
formlos mitzuteilen.
§ 33 ANMELDUNG UND
EINTRAGUNG IN DAS ZUCHTBUCH
- Zur Anmeldung und
Eintragung in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. sind die einheitlichen Formblätter
des Cocker
Club Deutschland e.V. zu verwenden. Diese stellen eine Urkunde im
juristischen Sinne dar. Eintragungsanträge mit wissentlich
falschen, in Täuschungsabsicht gemachten Angaben oder welche
hinsichtlich der Abstammung nicht zweifelsfrei sind, werden vom
Zuchtbuchamt zwecks Prüfung an den Vorsitzenden der
Zuchtkommission weitergeleitet. Aufgrund dessen Stellungnahme
entscheidet der Vorstand über den Eintragungsantrag und über
evtl. notwendig werdende Maßnahmen gegenüber dem Züchter.
- Die Züchter des Cocker Club
Deutschland e.V.
sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Würfe, die Voraussetzung dieser
Zuchtordnung erfüllen. Auch Würfe, bei denen die
Zuchttauglichkeitsvoraussetzung en nicht vorlagen oder die z.B.
als zweiter Wurf im Kalenderjahr nicht zulässig waren, werden
eingetragen, wenn beide Eltern in einem von der F.C.I.
anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Der Verstoß gegen die
Zuchtordnung ist sowohl im Zuchtbuch als auch in den Ahnentafeln
der Welpen klar ersichtlich und verständlich darzustellen.
Handelt es sich bei der Wurfeintragung um nicht heilbare Mängel
wie z.B. die Verwendung eines Elterntieres mit
zuchtausschließenden HD-Grad, so wird für die Welpen
Zuchtverbot erteilt; dieses wird im Zuchtbuch und auf den
Ahnentafeln der Welpen unmissverständlich vermerkt.
- Mit dem Antrag auf
Eintragung (Anmeldung eines Wurfes) sind spätestens mit Ablauf
der vierten Lebenswoche der Welpen beim Zuchtbuchamt des Cocker Club
Deutschland e.V.
nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original einzureichen :
- Ahnentafel bzw.
Registrierbescheinigung der Hündin
- Deckschein mit Kopie
des Abstammungsnachweises des Deckrüden
- ggf.
Zwingerschutzkarte nach Bedarf weitere begründende Nachweise
- Zur ersten Wurfeintragung
eines Züchters oder nach längeren Zuchtpausen wird die
Einreichung der Zwingerschutzkarte gefordert, um die Aktualität
der darauf verzeichneten Informationen zu prüfen.
- Der Antrag muss
vollständig und gut leserlich ausgefüllt sein. Anträge, die
dem vorbeschriebenen nicht genügen, werden vom Zuchtbuchamt
zurückgewiesen.
- Auf der Ahnentafel der
Hündin trägt das Zuchtbuchamt Wurftag und Wurfstärke sowie den
Namen des Deckrüden ein.
- Alle Welpen eines Wurfes
erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen ;
eingetragen werden zunächst die Rüden und dann die Hündinnen.
Die Anfangsbuchstaben für die Spaniel der verschiedenen Würfe
folgen alphabetisch aufeinander ; jeder Züchter muss mit dem
Buchstaben A beginnen. Die Wahl der Rufnamen der Welpen trifft
der Züchter. Jeder Rufname muss das Geschlecht des Welpen
zweifelsfrei erkennen lassen. Die mehrmalige Verwendung eines
Rufnamens in Verbindung mit demselben Zwingernamen ist
unzulässig. Das Zuchtbuchamt darf einen Rufnamen nur nach
vorheriger Einwilligung des Züchters ändern.
- Die im Zuchtbuch
eingetragene Benennung eines Spaniel (Rufname, Zwingername,
Zuchtbuchnummer) ist unabänderlich. Nur sie darf bei der
Anmeldung zu Zuchtschauen etc. angegeben werden.
- Wird ein Antrag auf
Eintragung eines Wurfes nach Ablauf der vierten Lebenswoche der
Welpen gestellt, erhöhen sich die Eintragungsgebühren um 100 %
.
- Anträge auf Eintragung
können zurückgestellt werden, wenn vom Zuchtwart Mängel
festgestellt werden, die den Züchter mit dem Tierschutzgesetz in
Konflikt geraten lassen und/oder bei Untergewicht einzelner
Welpen, mangelhafter Sauberkeit, ungenügender Auslauf,
Parasitenbefall und dergleichen. Die Eintragungsanträge können
solange zurückgestellt werden, bis durch Beauftragte des Cocker Club
Deutschland e.V.
festgestellt wurde, dass die Mängel beseitigt sind. Werden bei
demselben Züchter wiederholt Mängel festgestellt, kann diesem
das Zuchtbuch auf Zeit oder auf Dauer gesperrt werden. Mitglieder
des Cocker
Club Deutschland e.V. müssen außerdem mit Disziplinarmaßnahmen
gemäß Satzung rechnen.
§ 34 EINZELEINTRAGUNGEN
- Einzelne Spaniel werden
außerhalb der Wurfanmeldung nur dann in das Zuchtbuch des Cocker Club
Deutschland e.V.
eingetragen, wenn sie importiert wurden und über eine von der
F.C.I. anerkannte Ahnentafel verfügen. Sie müssen im Zuchtbuch
des Heimatlandes registriert sein. Dem Antrag auf Eintragung sind
die vollständigen Herkunftsdokumente beizufügen.
- Spaniel mit einer vom
VDH/F.C.I. nicht anerkannten Ahnentafel werden in das dem
Zuchtbuch angegliederte Livre d'attend eingetragen, wenn sie
vorher einem Zuchtrichter, welcher im Besitz eines VDH -
Richterausweises ist, zur Übernahme in das Zuchtbuch des Cocker Club
Deutschland e.V.
vorgeführt wurden. Es muss am Tage der Übernahme mindestens der
Formwert "sehr gut" erreicht sein. Am Tage der
Übernahme kann die Zuchtzulassung für den entsprechenden
Spaniel nicht vergeben werden. Diese ist auf einer der folgenden
Bezirkszuchtschauen des Cocker Club Deutschland e.V. nachzuholen.
§ 35 ALLGEMEINE
PFLICHTEN DES ZÜCHTERS
- Der Züchter ist
verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem
Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und
hygienisch unterzubringen. Im übrigen wird auf § 8 dieser
Zuchtordnung verwiesen.
- Die Welpen sind vor der
Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu
entwurmen.
- Für alle Welpen hat
der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme
den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen.
- Die Abgabe der Welpen
ist frühestens am Tage der Vollendung der achten Lebenswoche und
nach der erfolgten Wurfabnahme durch den zuständigen Zuchtwart
gestattet.
- Um die Erfassung und
Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu erleichtern,
müssen die Züchter nach Abgabe der Welpen mit dem
Einverständnis der Käufer deren Namen und Adressen dem
Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. mitteilen. Wird das Einverständnis
verweigert, ist dies ersatzweise mitzuteilen.
§ 36 WURFABNAHME
- Alle in das Zuchtbuch
des Cocker
Club Deutschland e.V. einzutragenden Spaniel unterliegen der
Kennzeichnungspflicht durch Mikrochips
- Alle in das Zuchtbuch
des Cocker
Club Deutschland e.V. einzutragenden Welpen müssen einer
Parvovirose und SHL-Schutzimpfung unterzogen werden.
- Der Züchter hat den
vollständigen Wurf frühestens in der achten Lebenswoche der
Welpen durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Diese Kennzeichnung aller Welpen ist Pflicht.
- Sollte später ein Chip
nicht mehr vorhanden, bzw. nicht lesbar sein, muss die Identität
mittels DNA-Test belegt werden, bevor erneut ein Chip gesetzt
werden kann.
- Bei der Wurfabnahme
muss dem Zuchtwart ein internationaler Impfpass für jeden Welpen
vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die Impfungen gemäß
Absatz 2 durchgeführt wurden.
- Der Zuchtwart erstellt
den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf
enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbare Mängel.
Der Wurfabnahmebericht wird auf dem einheitlichen Formblatt des
Cocker
Club Deutschland e.V. erstellt. Das Zuchtbuchamt des
Cocker Club Deutschland e.V. und der Züchter erhalten Kopien
dieses Berichts; je eine Kopie dieses Berichtes ist jedem
Welpenkäufer bei der Abgabe des Welpen zu übergeben; der
Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen.
- Die Abnahme wird
abgelehnt
- bei sichtlicher
Erkrankung und Untergewicht der Welpen
- bei Verdacht auf das
Vorhandensein einer Infektionskrankheit im Zwinger
- bei Fehlen des
Impfnachweises gemäß Absatz 4
- Die Abnahme der Würfe
obliegt dem Zuchtwart in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt
(Gesundheitsuntersuchung und Chip setzen). Der Züchter hat
frühzeitig, d.h. mindestens zehn Tage vorher mit dem Zuchtwart
Kontakt aufzunehmen. Der Zuchtwart ist auf Voranmeldung jederzeit
berechtigt, die Zuchtstätte in Augenschein zu nehmen.
§ 37 ABGABE DER WELPEN
- Die Abgabe der Welpen
ist frühestens am Tage der Vollendung der achten Lebenswoche
nach erfolgter Abnahme des Wurfes durch den Zuchtwart erlaubt.
- Eine Veräußerung
und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder
gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss
aus dem Cocker
Club Deutschland e.V. und Zuchtbuchsperre geahndet.
- Jeder Eigentumswechsel
am Spaniel ist auf der Ahnentafel am dafür vorgesehenen Ort mit
Namen, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu
bestätigen.
____________________________
ABSCHNITT VIII : ZUCHTBUCH
§ 38 FÜHRUNG DES
ZUCHTBUCHES
- Die Führung des
Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des Cocker Club Deut
schland e.V. dem
Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. . Der Leiter des Zuchtbuchamtes hat
dem Vorsitzenden der Zuchtkommission auf Verlangen jederzeit und
unverzüglich das Zuchtbuch vorzulegen.
- Das Zuchtbuch und
Anhang (Livre d'attend) sind nach den "Regeln für die
einheitlich ausgerichete Zuchtbuchführung im VDH" zu
führen. Im Zuchtbuch und im Anhang, nachfolgend Livre d'attend
genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die Wurf und Zuchtkontrolle
des Cocker
Club Deutschland e.V. unterlagen, und Einzeleintragungen von
reinrassigen Hunden verzeichnet.
- Die Zuchtbücher des Cocker Club
Deutschland e.V.
werden jedes Jahr, mindestens jedoch als Sammelband alle zwei
Jahre, in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem
Zeitraum einen Wurf hatten, sind zur Abnahme eines Zuchtbuches
verpflichtet.
- Das Zuchtbuch, das
Register und Anhang sind den Mitgliedern des Cocker Club
Deutschland e.V.
stets zugänglich zu machen, dem VDH müssen die gedruckten
Ausgaben des Zuchtbuches jeweils bis zum 30.06. des nächsten
Jahres kostenlos übersandt werden.
§ 39 INHALT DES
ZUCHTBUCHES
- In das Zuchtbuch werden
nur Spaniel eingetragen, deren Abstammung über drei
Ahnengenerationen lückenlos in von der F.C.I. anerkannten
Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.
- (Im Zuchtbuch werden
alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das
Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht,
Farbschlag und Spanielvarietät.
- Alle erkennbaren
Erbfehler und Schnittgeburten (Kaiserschnitt) werden
verzeichnet.
- Einzeleintragungen
werden nach Maßgabe dieser Zuchtordnung im Einverständnis mit
dem VDH durchgeführt.
§ 4O ZUCHTKLASSEN
- Die Qualifikation von
Zuchttieren, die zur Eingruppierung ihrer Nachzucht in
Zuchtklassen führen, werden vom Cocker Club Deutschland
e.V. wie folgt
festgelegt:
- besonders zur Zucht
empfohlen nach Maßgabe des § 1o , Absatz 1 und 3
- zur Zucht empfohlen
nach Maßgabe des § 1o, Absatz 2 und 3
- Beide Elterntiere
müssen über eine uneingeschränkte Zuchtzulassung verfügen.
§ 41 ABTEILUNGEN
DES ZUCHTBUCHES
- Das Zuchtbuch des Cocker Club
Deutschland e.V.
gliedert sich in vier Abteilungen ; dem Zuchtbuch ist das Livre
d'attend (Anhang) angegliedert.
- Abteilung 1
In die Abteilung 1 werden
die Welpen von Elterntieren der Cocker Spaniel eingetragen,
welche alle Voraussetzungen und Vorschriften auf Grundlage dieser
Zuchtordnung und der Zuchtzulassungsordnung erfüllen.
- Abteilung 2
In die Abteilung 2 werden
die Welpen von Elterntieren der Amerikanischen Cocker
eingetragen, welche alle Voraussetzungen und Vorschriften auf
Grundlage dieser Zuchtordnung und der Zuchtzulassungsordnung
erfüllen.
- Abteilung 1a - Register
Welpen von Elterntieren der
Cocker Spaniel, bei denen ein Verstoß gegen die Zuchtordnung
und/oder die Zuchtzulassungsordnung vorliegt. Bei schweren
Verstößen gegen die Zuchtordnung in erblicher Hinsicht kann
Zuchtverbot für die Welpen erteilt werden
- Abteilung 2a
Register
Welpen von Elterntieren der
Amerikanischen Cocker, bei denen ein Verstoß gegen die
Zuchtordnung und/oder die Zuchtzulassungsordnung vorliegt. Bei
schweren Verstößen gegen die Zuchtordnung in erblicher Hinsicht
kann Zuchtverbot für die Welpen erteilt werden.
- Abteilung 3 Livre
d'attend (Anhang)
Dem Zuchtbuch des Cocker Club
Deutschland e.V.
ist ein Anhang angegliedert ; es steht solchen Mitgliedern offen,
die in Unkenntnis kynologischer Gegebenheiten einen Spaniel
erworben haben, der keine vom VDH/F.C.I. anerkannte Ahnentafel
besitzt.
In Abteilung 3 werden
Spaniel eingetragen, deren Abstammung in drei anerkannten
Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos nachweisbar ist, so wie
solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild
und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch einen
Zuchtrichter im Besitz eines VDH-Richterausweises den
festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen. Es muss am Tage
der Übernahme mindestens der Formwert "Sehr Gut"
erreicht sein.
- In die Abteilungen 1a
und 2a werden Welpen aus Elterntieren eingetragen, bei denen
- eine eingeschränkte
Zuchttauglichkeit beider Elterntiere vorliegt
- beide und/oder ein
Elterntier zuchtuntauglich im Sinne dieser Zuchtordnung sowie der
Zuchtzulassungsordnung sind.
Hat eine Hündin in einem
Jahr zweimal geworfen, so werden ihre folgenden Würfe solange in
Abteilung 1a bzw. 2a eingetragen, bis die Hündin ein Jahr lang
keinen Wurf hatte. Die Ahnentafeln werden mit einem Eintrag
versehen, aus dem hervorgeht, aus welchem Grund die Eintragung in
Abteilung 1a bzw. 2a vorgenommen wurde. Ein gleichlautender
Vermerk ist im Zuchtbuch aufzunehmen. Welpen aus Elterntieren,
bei denen beide und/oder ein Elternteil zuchtuntauglich im Sinne
dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung sind,
erhalten auf der Ahnentafel den Vermerk "Zuchtverbot".
Bei Welpen, die in Abteilung 1a bzw. 1b eingetragen sind, wird
die Zuchtbuchnummer durch ein vorangestelltes "R"
ergänzt.
- Die Nachkommen von im
Livre d'attend (Anhang) eingetragenen Spaniel werden in diesem
drei Generationen lang geführt. Die vierte Generation wird in
Abteilung 1, 1a, 2, bzw. 2a des Zuchtbuches des Cocker Club
Deutschland e.V.
eingetragen. Sofern Nachkommen dieser Spaniel nicht den
Rassemerkmalen entsprechen, wird die Zuchttauglichkeit
aufgehoben; alle Nachkommen sind zuchtuntauglich.
Für Nachkommen von im
Livre d'attend eingetragenen Hunden werden
Abstammungsnachweise angefertigt ; der Zuchtbuchnummer wird der
Buchstabe "L" vorangestellt. Die Abstammungsnachweise sind so beschaffen, dass eine Verwechselung mit einer
Ahnentafel des Cocker Club Deutschland e.V. ausgeschlossen ist und von jedem
ohne weiteres erkannt werden kann, dass es sich um einen nur
unter besonderen Bedingungen eingetragenen Spaniel handelt. In
vereinzelten Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des Vorsitzenden der Zuchtkommission.
§ 42 UMFANG
UND EINZELHEITEN DER EINTRAGUNG
- Eine Erläuterung des
Aufbaues und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetische Liste der
für die verzeichneten Rassen geschützten Zwingernamen sowie
eine nach ihrem Familiennamen alphabetisch geordnete Liste der
Züchter sind den Wurfeintragungen voranzustellen.
- Zusätzlich ist den
Wurfeintragungen die Liste der vergebenen Zuchtzulassungen, die
Liste der eingetragenen importierten Spaniel und die Liste der
HD-Auswertungen des jeweiligen Kalenderjahres voranzustellen.
- Die Eintragung von
Informationen, die nicht in von der F.C.I. anerkannten
Zuchtbüchern nachweisbar sind, ist nicht gestattet.
- Eingetragen werden alle
nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit
Ruf und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Tätowier- und
Zuchtbuchnummern nebst Angaben über ihren Farbschlag. Angegeben
werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zwingername (einschl.
seiner Schutzart, international oder national) und die Rufnamen
der Eltern-, Großeltern- und Urgroßelterntiere, ihr Farbschlag, ihre Siegertitel und Leistungszeichen sowie ihr HD-Grad.
Eintragungen bzgl. der erworbenen Siegertitel und
Leistungszeichen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen
durch das Zuchtbuchamt vorgenommen werden. Nach der
Wurfeintragung erworbene Siegertitel und Leistungszeichen der
Ahnen können auch später nicht nachgetragen werden.
- Aufgezeichnet werden
dazu weitere anlässlich der Wurfkontrolle oder Wurfabnahme
festgestellte Besonderheiten bzw. Abweichungen, wie z.B.
Nabelbrüche, vorhandene Wolfskrallen, erkennbare Erbfehler,
Schnittgeburten (Kaiserschnitt) etc. .
- Ferner werden
eingetragen : Decktag, Wurftag, Zahl der geworfenen,
totgeborenen, in der ersten Lebenswoche verendeten, bei der
Mutter belassenen, durch Ammenaufzucht aufgezogenen, bis zur
Eintragung verendeten und zum Zuchtbuch gemeldeten Welpen,
getrennt nach Geschlecht und Farbschlag, sowie Namen und
Anschrift des Züchters und ggf. in welcher Zuchtklasse der
Spaniel gezüchtet wurde.
§ 43 FORM DER
EINTRAGUNGEN
- Die Eintragungen sind
so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Livre d'attend
(Anhang) eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare
Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und daß die Art der
Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist.
- Das Zuchtbuch ist
deutlich vom Livre d'attend (Anhang) getrennt, beide haben eigene
Nummernfolgen ; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist
deutlich erkenntlich, ob es sich um Eintragung ins Zuchtbuch oder
Livre d'attend (Anhang) handelt.
- Bei in das Livre
d'attend eingetragenen Spaniel ist zusätzlich Datum und Ort der
Überprüfung auf rassetypisches Äußeres und der Name des
überprüfenden Zuchtrichters eingetragen.
- Die als Auszug des
Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen drei
Ahnengenerationen auf.
§ 44 EINTRAGUNGSSPERRE
- Eintragungssperre für
Würfe besteht in jedem Falle für :
- alle Welpen, deren
Züchter das Zuchtbuch und/oder das Livre d'attend gesperrt sind,
- alle Hunde, die von
einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigem
Rüden abstammen,
- alle Spaniel, deren
Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
Der Besitzer einer Hündin
hat einen Wurf, der den oben beschriebenen Ausführungen
entspricht, jedoch dem Cocker Club Deutschland e.V. zu melden, damit der Wurf der
Hündin bei weiteren Würfen berücksichtigt wird. Nach
Entscheidung des Vorstandes wird auf Vorschlag der
Zuchtkommission gegen den Züchter eine zeitlich begrenzte oder
komplette Zuchtbuchsperre verhängt.
- Über die Eintragung
von Spaniel aus nicht zur Zucht zugelassenen Elterntieren
entscheidet der Cocker Club Deutschland e.V. nach Maßgabe des§ 41 dieser
Zuchtordnung.
§ 45 ANERKENNUNG
ANDERER ZUCHTBÜCHER
- Der Cocker Club
Deutschland e.V.
erkennt alle Zuchtbücher der Landesverbände der F.C.I. und der
VDH - Mitgliedsvereine an.
§ 46 ANGABEN ÜBER
SPANIEL MIT ZUCHTBUCHSPERRE
- Der Cocker Club
Deutschland e.V.
führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht
zugelassenen Spaniel mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre
eingetragen sind.
_____________________________
ABSCHNITT IX : AHNENTAFEL
§ 47 BEDEUTUNG DER
AHNENTAFEL
- Ahnentafel und Hund
gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis,
der vom Zuchtbuchamt als mit den Zuchteintragungen identisch
gewährleistet wird und drei Ahnengenerationen aufweist.
- Ahnentafeln müssen
deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet
sein.
- Ahnentafeln dürfen den
Züchtern nicht vor der erfolgten Wurfabnahme ausgehändigt
werden. Ahnentafeln werden dem Züchter durch das Zuchtbuchamt
erst dann ausgehändigt werden, wenn dieser seinen finanziellen
Verpflichtungen bzgl. aller Kosten der Wurfeintragung und
Wurfabnahme nachgekommen ist.
- Ahnentafeln und evtl.
Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Spaniel nicht
gesondert berechnet werden.
- Auf Ahnentafeln von
Hündinnen sind Wurftag und Wurfstärke sowie der Name und die
Zuchtbuchnummer des entsprechenden Deckrüden aller mit ihr
gezüchteten Würfe eingetragen ; dies wird auch auf der
Ahnentafel - Zweitschrift (Ersatz-Ahnentafel) nachgetragen.
§ 48 EIGENTUM
AN DER AHNENTAFEL
- Die Ahnentafel bleibt
Eigentum des Cocker Club Deutschland e.V. . Der Cocker Club Deutschland e.V. kann jederzeit die Vorlage oder -
nach dem Tod des Spaniel - die Rückgabe der Ahnentafel
verlangen.
- Bei Übernahme von
Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse
betreuenden Mitgliedsvereins des VDH darf die original
Ahnentafel nicht eingezogen werden ; auf ihr wird jedoch die
Übernahme sowie die neu erteilte Zuchtbuchnummer
(Übernahmenummer) mit Datum, Unterschrift und Stempel des Cocker Club
Deutschland e.V.
bestätigt. Es können der original Ahnentafel
Übernahmedokumente beigefügt werden ; diese müssen mit der
original Ahnentafel unlösbar verbunden werden.
§ 49 BESITZRECHT
AN DER AHNENTAFEL
- Zum Besitz an der
Ahnentafel sind berechtigt :
- der Eigentümer des
Hundes, - der Pfandgläubiger (bei Verpfänden oder Verpfänden)
während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein Besitzrecht geht
dem des Eigentümers im Range vor,
- der Mieter einer
Hündin während der Dauer der Zuchtmiete, sein Besitzrecht
geht dem des Eigentümers vor.
- Das Recht zum Besitz
der Ahnentafel gegenüber dem Cocker Club Deutschland e.V. besteht nur so lange, wie die
Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der Cocker Club
Deutschland e.V.
kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre
einziehen.
- Ergibt sich das
Besitzrecht an der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann der Cocker Club
Deutschland e.V.
die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.
§ 50 BEANTRAGUNG
VON AHNENTAFELN
- Die Ausstellung von
Ahnentafeln und Registrierbescheinigung erfolgt nur auf Antrag,
jedoch unverzüglich durch den Cocker Club Deutschland e.V., sobald die Antragsunterlagen
vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzung erfüllt
sind.
§ 51 AUSLANDSANERKENNUNG
- Die Auslandsanerkennung
stellt die Anerkennung für das Ausland durch den VDH dar.
- Bei Verkauf von Spaniel
in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung
vom VDH ausgestellt werden. Anträge sind formlos an das
Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. zu richten. Die Auslandsanerkennung
darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden.
§ 52 UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG
VON AHNENTAFELN
- In Verlust geratene
Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach
Veröffentlichung des Verlustes der Ahnentafel in den
Clubmitteilungen des Cocker Club Deutschland e.V. fertigt das Zuchtbuchamt des Cocker Club
Deutschland e.V.
nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über
den Verlust der original Ahnentafel eine Zweitschrift gegen
Gebühren. Bei Hündinnen sind darauf alle ihre Würfe
nachzutragen.
- Bei nachweislich
falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für
ungültig erklärt werden.
- Die ausgestellte
Ersatz- Ahnentafel muss den Vermerk "Zweitschrift"
tragen.
§ 53 EIGENTUMSWECHSEL
- Jeder Eigentumswechsel
eines Spaniel ist auf der Ahnentafel mit Namen, Adresse, Ort,
Datum und Unterschrift des Verkäufers bzw. Voreigentümers zu
vermerken.
- Bei Verkauf eines
Spaniel ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer nach Begleichung
seiner Zahlungsverpflichtungen an den Voreigentümer ohne jede
Nachzahlung auszuhändigen.
- Vorstehendes gilt
sinngemäß auch für Registrierbescheinigung.
___________________________________
ABSCHNITT X : ZUCHTGEBÜHREN
§ 54 ZUCHT-
UND EINTRAGUNGSGEBÜHREN
- Die Zucht- und
Eintragungsgebühren sind in der Gebühren- und Spesenordnung des
Cocker
Club Deutschland e.V. festgesetzt.
- Die Zucht- und
Eintragungsgebühren sind direkt vom Zuchtbuchamt zu erheben.
Hierunter fallen nicht Fahrtkosten und Wurfabnahmegebühr.
- Die Erhebung der o.a.
Gebühren können nicht vom Zuchtwart erhoben werden.
_________________________________
ABSCHNITT XI : ZUCHTVERSTÖSSE
§ 55 DISZIPLINARMASSNAHMEN,
VERSTÖSSE
- Die Überwachung der
Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt der Zuchtkommission des Cocker Club
Deutschland e.V. .
- Jedes Mitglied muss dem
Cocker
Club Deutschland e.V. umgehend von Verstößen gegen diese
Zuchtordnung Kenntnis geben.
- Bei Verstößen gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen
und Entscheidungen des Vorstandes bzw. der Zuchtkommission des Cocker Club
Deutschland e.V.
kann ein Verweis, eine befristete oder ständige Zuchtsperre oder
auch eine Zuchtbuchsperre verhängt werden.
- Neben oder anstelle von
Disziplinarmassnahmen können bei Verstößen gegen diese
Zuchtordnung ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot
oder auch eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre
verhängt werden. Das gegenüber einem Halter eines zur Zucht
herangezogenen Rüden ausgesprochene Zuchtverbot erstreckt sich
nicht nur auf die Untersagung, den oder die von ihm gehaltenen
Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfasst auch das Verbot,
von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen.
Entsprechendes gilt für Halter von Zuchthündinnen für ihre
gehaltenen Deckrüden. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw.
des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des
Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den
Schwerpunktbereich beschränkt werden.
- Ein Verweis wird nur
bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung von
Zuchtmaßnahmen verhängt. Ein dritter Verweis innerhalb von drei
Jahren führt zu einer einjährigen Zuchtbuchsperre.
- Eine Zuchtsperre wird
dann verhängt, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und
Aufzuchtsbedingungen nicht gewährleistet sind. Eine Zuchtsperre
dauert grundsätzlich so lange an, bis die Zuchtkommission des Cocker Club
Deutschland e.V. die
Behebung der Mängel bestätigt hat. Zuchtsperren sind in den
Clubmitteilungen und im Verbandsorgan "Unser Rassehund"
zu veröffentlichen.
- Zuchtbuchsperren von
einem Jahr werden verhängt, wenn grob fahrlässig oder arglistig
gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz der
planmäßigen Zucht funktional erbgesunder, wesensfester
Rassehunde verletzt wurde. Zuchtbuchsperren sind in den
Clubmitteilungen und im Verbandsorgan "Unser Rassehund"
zu veröffentlichen.
- Bei Verhängung einer
bloß zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre
beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.
Eine vorläufige Sperre ist möglich. In die Frist wird die Zeit
einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre
eingerechnet.
- Zuständig für
Maßnahmen dieser Zuchtordnung ist der Vorstand des Cocker Club
Deutschland e.V.,
welcher auf Empfehlung der Zuchtkommission handelt. Gegen dessen
Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat
des Cocker Club Deutschland e.V. binnen vier Wochen nach
Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des
Ehrenrates ist unanfechtbar ; insoweit ist auch der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen.
- Ferner kann die
Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung
einzelner Spaniel von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren
abhängig gemacht werden. Die erhöhten Gebühren sind einerseits
als Bußgeld zu verstehen, sollen aber andererseits auch den
Mehraufwand bei Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der
Ausstellung von Abstammungsnachweisen abdecken.
- Die Eintragung kann
auch insgesamt abgelehnt werden, wenn die Nachkommen von
Elterntieren abstammen, die entsprechend des § 4 Absatz 3.2.3
der VDH-Zuchtordnung und des § 18 dieser Zuchtordnung zur Zucht
nicht zugelassen, zuchtuntauglich sind. Gegen die Anordnungen und
Entscheidungen des Vorstandes des Cocker Club Deutschland e.V., welcher auf Empfehlung der
Zuchtkommission des Cocker Club Deutschland e.V. tätig wird, kann binnen 14 Tagen
nach deren Zugang der Ehrenrat des Cocker Club Deutschland e.V. angerufen werden.
____________________________
ABSCHNITT XII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 56 NICHTMITGLIEDER
- Auch Nichtmitglieder
des Cocker
Club Deutschland e.V. sind an die vorliegenden Zuchtbestimmungen
gehalten, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch
des Cocker
Club Deutschland e.V. eingetragen werden sollen.
- Die Eintragung eines
Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Spaniel
von Nichtmitgliedern des Cocker Club Deutschland e.V. werden von der Zahlung erhöhter
Eintragungsgebühren abhängig gemacht, um den Mehraufwand bei
Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von
Abstammungsnachweisen abzudecken.
§ 57 HINWEISE
FÜR ZÜCHTER
Nachfolgend wird
stichwortartig eine grobe Übersicht gegeben, die es dem Züchter
erleichtern soll, eine ordnungsgemäße Wurfeintragung zu
erreichen.
- Prüfung der
Voraussetzung der Zuchtverwendung bei Rüde und Hündin. Hier
sind im einzelnen nachfolgend
aufgeführte Voraussetzungen zu beachten :
- Zuchtzulassung bzw.
Zuchttauglichkeit
- Mindest- bzw.
Höchstzuchtalter
- HD-
Untersuchungsergebnis, Zuchtverbot bei mittlerer oder schwerer HD
- rechtzeitige
Beantragung des Zwingernamens beim ersten Wurf
- Festlegung des
Decktages rechtzeitige Anmeldung beim Deckrüdenbesitzer
- Versand des
Deckscheinduplikates an den für den Hündinnenbesitzer
zuständigen Zuchtwart innerhalb einer Woche nach dem Deckakt
- Verständigung des
Zuchtwartes und des Deckrüdenbesitzers binnen 48 Stunden nach
dem Wurf mit Angabe der Wurfstärke und sonstigen erforderlichen
Wurfdaten
- Bei einem übergroßen
Wurf (mehr als acht Welpen) :
- Anforderung des
dafür vorgesehenen Formulars beim Zuchtbuchamt (spätestens drei
Tage nach dem Wurf)
- Beifütterung mit den
bekannten Aufzuchtsmitteln und Führung der Gewichtstabelle
- falls unumgänglich,
Ammenaufzucht. Der zuständige Zuchtwart ist zu benachrichtigen
und hat den Wurf in der ersten
Lebenswoche zu besichtigen. Eine Genehmigung der Zuchtkommission ist herbeizuführen.
- zusätzliche
Wurfbesichtigung durch den Zuchtwart in vierten Lebenswoche der
Welpen.
- Anmeldung des Wurfes
beim Zuchtbuchamt vor vollendeter vierter Lebenswoche der Welpen
(Eingang beim Zuchtbuchamt) und anschließende Begleichung der
Gebührenrechnung aller mit der Wurfeintragung zusammenhängenden
Gebühren.
- Entwurmung und Impfung
der Welpen (Parvo und SHL)
- Absprache der
Wurfabnahme mit dem Zuchtwart (mindestens zehn Tage vorher)
- Wurfabnahme der Welpen
durch den Zuchtwart/ Tierarzt in der achten Lebenswoche
- Bei Abgabe der Welpen
den Besitzwechsel auf der Ahnentafel eintragen, die Anschrift der
Welpenkäufer im Zwingerbuch notieren und an das Zuchtbuchamt
weiterleiten. Besondere Abmachungen bedürfen der Schriftform.
§ 58 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Jedem Mitglied des Cocker Club
Deutschland e.V.
wird diese Zuchtordnung übergeben. Das Mitglied ist
verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der
Zuchtbestimmungen selbstständig zu unterrichten.
- Änderungen der
Zuchtordnung treten nach Veröffentlichung in der
Verbandszeitschrift "Unser Rassehund" oder in den
Clubmitteilungen des Cocker Club Deutschland e.V. in Kraft.
- Für alle Fälle, die
diese Zuchtordnung nicht regelt oder nicht eindeutig regelt, ist
der Vorstand des Cocker Club Deutschland e.V. zuständig. Hierbei wird der
Vorstand die Zuchtordnung des VDH und das internationale
Zuchtreglement der F.C.I. bei der Beurteilung heranziehen.
- Bei Verstößen gegen
die Zuchtordnung entscheidet der Vorstand des Cocker Club
Deutschland e.V.
nach Anhörung der Zuchtkommission. Das Verfahren richtet sich
nach den § 55 beschriebenen Regelungen. Die Entscheidung ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu
geben.
- Die Änderung der
Zuchtordnung kann die Mitgliederversammlung nur mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
- Die Abgabe des
Zuchtbuches, in dem die Entwicklung aller erblichen Defekte mit
aufzuzeichnen ist, erfolgt für interessierte Mitglieder ab Mai
des darauffolgenden Jahres.
- Nach Inkraftreten
dieser Zuchtordnung unterliegen auch schon bestehende Zwinger den
Bestimmungen dieser Zuchtordnung.
- Die vorliegende
Zuchtordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung des Cocker Club Deutschland e.V. mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Die Nichtigkeit von
Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung
insgesamt nach sich.
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