ABSCHNITT I: ALLGEMEIN

§ 1 VORBEMERKUNGEN

  1. Der Cocker Club Deutschland e.V. versteht sich als Rassehunde - Zuchtverein im Sinne der Satzung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH). Zweck ist die Reinzucht der 2 Rassen des Cocker Spaniel (Ursprungsland Großbritannien) nach dem bei der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) hinterlegten ( gültigen) Standard Nr. 5 und des Amerikanischen Cocker (Ursprungsland Vereinigte Staaten von Amerika <USA>) nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard Nr. 167. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieser Rassehunde in ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen, ihrer Konstitution und ihres formvollendeten Erscheinungsbildes.
     
  2. Ziel des Clubs ist es auch, durch die ordnungsgemäße Zucht das ursprüngliche, nicht auf jagdliche Veranlagung beruhende Wesen des Cocker Spaniel und Amerikanischen Cocker zu erhalten.
     
  3. Erbliche Defekte werden vom Cocker Club Deutschland e.V. erfasst, bewertet und plan mäßig züchterisch bekämpft. Erbgesund ist ein Spaniel dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnte.
     
  4. Das Internationale Zuchtreglement der F.C.I. und die Zuchtordnung des VDH sind für alle Mitglieder des Cocker Club Deutschland e.V. verbindlich. Die zusätzlichen und/oder besonderen Anforderungen sind in der vorliegenden, nachfolgend genauer beschriebenen Zuchtordnung geregelt.
     

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ABSCHNITT II: ZUCHTRECHT

§ 2 ZÜCHTER

  1. Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. Dabei wird vorausgesetzt, dass derjenige, der die Hündin zum Zeitpunkt des Belegens besitzt, auch der Eigentümer ist.
     
  2. Fälle, in denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sind dem Vorsitzenden der Zuchtkommission rechtzeitig vor dem Belegen der Hündin zu melden.( siehe Verwendung einer gemieteten Hündin zur Zucht)
     

§ 3 VERWENDUNG EINER GEMIETETEN HÜNDIN ZUR ZUCHT

  1. Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme. Die Anmietung einer Hündin ist nur für einen Wurf zulässig. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Zuchtkommission. Daher ist dem Vorsitzenden der Zuchtkommission rechtzeitig vor dem Deckakt ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Die einheitlichen Vertragsmuster des VDH sind zu verwenden. Diese sind über das Zuchtbuchamt des Clubs erhältlich.
     
  2. Die Hündin sollte ab dem Decktag bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam des Mieters sein. Dies bedeutet, dass die Hündin sich im unmittelbaren Einflussbereich des Mieters befinden muss. Der Gewahrsam kann nur persönlich ausgeübt werden ; eine Stellvertretung durch Dritte ist unzulässig. Vorbeschriebene Verhältnisse sind vom zuständigen Zuchtwart zu prüfen und dem Cocker Club Deutschland e.V. zu bestätigen.
     
  3. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch und/oder das Register des Cocker Club Deutschland e.V. gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden.
     

§ 4 VERKAUF VON BELEGTEN HÜNDINNEN

  1. Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter. Über den Verkauf ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Es sind die einheitlichen Vertragsmuster des Cocker Club Deutschland e.V. zu verwenden. (siehe Anlage)
     
  2. Über den geschlossenen Kaufvertrag ist die Zuchtkommission mindestens vierzehn Tage vor dem Wurftag in Kenntnis zu setzen. Als weitere begründende Unterlagen sind mit dem geschlossenen Kaufvertrag einzureichen :
    1. die original Ahnentafel der Hündin
    2. der Deckschein
    3. der geschlossene Kaufvertrag
       
  3. Die Zuchtkommission behält sich vor, weitere begründende Unterlagen vom Eigentümer der Hündin und/oder des Deckrüden zur ordnungsgemäßen Prüfung des geschlossenen Vertrages anzufordern.
     

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ABSCHNITT III : ZUCHTBERATUNG UND ZUCHTKONTROLLE

§ 5 AUSFÜHRENDE

  1. Die Zuchtkommission und die Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Cocker Club Deutschland e.V. zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.
     

§ 6 ZUCHTKOMMISSION

  1. Die Zuchtkommission besteht aus dem Vorsitzenden der Zuchtkommission, dem Hauptzuchtwart, dem Leiter des Zuchtbuchsamtes und einem Clubmitglied. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden nach Maßgabe des § 35 der Satzung des Cocker Club Deutschland e.V. gewählt bzw. eingesetzt.
     
  2. Die Mitglieder der Zuchtkommission müssen mindestens die an Zuchtwarte gestellten Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen gelten nicht für das von der Mitgliederversammlung zu wählende Clubmitglied.
     
  3. Die Zuchtkommission ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und - wo erforderlich - deren Bekämpfung zu veranlassen.
     
  4. Die Zuchtkommission kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen bei den Zuchtwarten.
     
  5. Die Zuchtkommission ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten.
     

§ 7 ZUCHTWARTE

  1. Zuchtwarte sind unmittelbare Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
     
  2. Zum Zuchtwart kann nur ein Mitglied des Cocker Club Deutschland e.V. über die Zuchtkommission vom Vorstand ernannt werden, das neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung und züchterischer Erfahrung (mindestens drei rasserein gezüchtete Würfe) die Cocker Club Deutschland e.V. festgesetzten Grundkenntnisse in Zuchtwesen und Vererbung sowie hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von Wurfabnahmen nachgewiesen hat.
     
  3. Die weiteren und besonderen Bestimmungen zur Ernennung zum Zuchtwart sind in der Zuchtwartordnung geregelt.
     

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ABSCHNITT IV : ZUCHT

§ 8 ZUCHTVORAUSSETZUNG

  1. Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Cocker Spaniel bzw. Amerikanischen Cockern gezüchtet werden, die vom VDH (F.C.I.) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registrierbescheinigungen haben. Voraussetzung für alle Zuchtmaßnahmen sind :
    • nationaler, wenn möglich internationaler Schutz des Zwingernamens für den Züchter
    • gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Tiere
    • die Bestätigung, dass die Forderung des Cocker Club Deutschland e.V.hinsichtlich der Freiheit der Hunde von erblichen Defekten erfüllt sind
    • Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 Absatz 1, Nr. 3a
    • sehr gute, der Rasse des Cocker Spaniel und Amerikanischen Cocker angemessene Haltungsbedingungen für alle vom Züchter gehaltenen Hunde; dafür sind Freiauslauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzungen
    • bei Erstzüchtern eine Bestätigung des Zuchtwartes, dass sehr gute, für die Rasse des Cocker Spaniel und Amerikanischen Cocker angemessene Aufzuchtsbedingungen gewährleistet sind.
       

§ 9 ZUCHTZULASSUNG

  1. Wie aus § 8 ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen.
     
  2. Ausführungen zu den für die Zulassung zur Zucht erforderlichen Nachweisen macht die Zuchtzulassungsordnung, die als Anhang Bestandteil dieser Zuchtordnung ist.
     
  3. Die Zuchtzulassung, insbesondere wenn sie Bezug auf den Rassestandard nimmt, darf nur von Personen erteilt oder verweigert werden, die im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichterausweises als Spezialzucht-, Gruppen- bzw. Allgemeinrichter sind.
     
  4. Grundsätzlich gilt, dass nur Spaniel zur Zucht zugelassen sind, welche die nachfolgend aufgeführten Grundsatzanforderungen erfüllen :
    1. Der Spaniel muss anlässlich einer Zuchtschau des Cocker Club Deutschland e.V. oder eines anderen, dieselben Rassen im VDH betreuenden Mitgliedsverein eine uneingeschränkte Zuchttauglichkeit bzw. einen Zuchtformwert ( mindestens Sehr gut) von einem Spezial-, Gruppen- bzw. Allgemeinrichter, welcher im Besitz eines gültigen VDH - Richterausweises ist, erhalten haben Sollte der Hund länger als 1 Jahr zur Zucht verwendet werden, muss er einen weiteren Formwert (Rüde= Vorzüglich/ Hündin= mindestens Sehr gut) nachweisen können.
    2. Der Spaniel darf nicht mit mittlerer oder schwerer HD behaftet sein.
    3. Der Befund der Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie muss rechtskräftig sein, d.h., dass das Verfahren gemäß § 11 dieser Zuchtordnung abgeschlossen sein muss.
    4. Das Mindestzuchtalter gemäß den Vorschriften des § 12 dieser Zuchtordnung muss erreicht sein.
    5. Alle erstmalig zur Zucht verwendeten Spaniels sind vor dem Zuchteinsatz einer Augenuntersuchung zu unterziehen. Nach Ablauf eines Jahres muss die Augenuntersuchung vor Wiederverwendung zur Zucht wiederholt werden. Letztmalig vor Erreichen des 8. Lebensjahres..Die Untersuchung ist von einem Fachtierarzt des DOK vorzunehmen und auf dem vom DOK vorgeschriebenen Formular zu dokumentieren.
       
  5. Spaniel, mit denen bereits nachweislich in einem anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden Mitgliedsverein ordnungsgemäß und ohne Verstoß gegen die Zuchtbestimmungen dieses Vereins gezüchtet wurde, sind auch ohne Zuchtzulassung weiterhin im Cocker Club Deutschland e.V. zur Zucht zugelassen. Es ist eine Bescheinigung des Zuchtbuchamtes des entsprechenden Vereins vom Züchter/Halter beizubringen, dass der Spaniel nach den Zuchtbestimmungen des entsprechenden Rassehunde-Zuchtvereins zur Zucht zugelassen war. Hat der Spaniel das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Zuchtzulassung sobald als möglich nachzuholen und beim Zuchtbuchamt einzureichen. Alle übrigen, in dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung genannten Vorschriften und Bedingungen müssen jedoch auch in vorstehendem Falle erfüllt sein.
     
  6. Welpen aus Hündinnen, welche zur Zeit des Vereinswechsels des Züchters noch tragend waren, müssen wegen der Zuchtkontrolle und der Zuchthoheit der einzelnen Rassehunde-Zuchtvereine im Zuchtbuch des Vereins eingetragen werden, bei dessen Zuchtbuchamt bzw. Zuchtwarten auch der Deckschein eingereicht wurde bzw. der Deckakt gemeldet wurde.
     

§ 1O ZUCHTWERT

  1. Als besonders zur Zucht empfohlen gelten alle Spaniel, die die Bedingungen der mit dieser Zuchtordnung und der Zuchtzulassungsordnung erlassenen Vorschriften erfüllen und weiterhin aus Verbindungen stammen, bei denen die Elterntiere beide einen HD-Grad von HD - aufweisen können.
     
  2. Als zur Zucht empfohlen gelten alle Spaniel, bei denen ein Elterntier HD - und das andere Elterntier HD -/+ nachweisen kann.
     
  3. Bei der Festlegung des Zuchtwertes darf in beiden Fällen bis zur 2. Generation beider Elterntiere kein Fall von HD + bekannt sein. Bis zur 2. Generation der Elterntiere muss aber auch eine HD - Auswertung durch einen, wie in § 11 beschrieben, bestellten HD-Gutachter erfolgt sein.
     

§ 11 BEKÄMPFUNG DER HÜFTGELENKSDYSPLASIE

  1. Zur Röntgenuntersuchung auf Hüftgelenksdysplasie muss jeder Spaniel, der zur Zucht verwendet werden soll, durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Untersuchung ist am sedierten Spaniel, welcher mindestens zwölf Lebensmonate vollendet hat, in gestreckter Lage ohne Hilfsmittel durchzuführen.
     
  2. Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Röntgen-Tierarzt darf seine Bewertung nur in den beim Zuchtbuchamt erhältlichen Bewertungsbogen eintragen. Zu verwenden ist der einheitliche Bewertungsbogen des VDH. Auf diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen :
    • dass der Röntgentierarzt zugunsten des Cocker Club Deutschland e.V. auf etwaige Urheberrechtsansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet,
    • dass der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat
    • dass der Röntgentierarzt den Spaniel für die Erstellung der Aufnahme ausreichend sediert hat und
    • dass keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
       
  3. Die original Ahnentafel des Spaniel muss dem Tierarzt vor Beginn der Röntgenuntersuchung vorgelegt werden. Der untersuchende Tierarzt ist zu verpflichten, die original Ahnentafel gemeinsam mit dem Röntgenbild und dem oben beschriebenen Auswertungsbogen an das Zuchtbuchamt zu senden. Das Zuchtbuchamt leitet das Röntgenbild und den Auswertungsbogen an die Zentrale Auswertungsstelle weiter. Der Züchter/Halter erhält den ausführlichen Befund .über das Zuchtbuchamt. Das Ergebnis der HD-Untersuchung wird in die Ahnentafel eingetragen; hierbei werden die international üblichen Symbole wie folgt verwendet
    • A: kein Hinweis für Hüftgelenkdysplasie
    • B: fast normale Hüftgelenke
    • C: leichte Hüftgelenkdysplasie
    • D: mittlere Hüftgelenkdysplasie
    • E: schwere Hüftgelenkdysplasie
       
    Der Befund wird in die Ahnentafel eingetragen.
     
  4. Die Röntgenaufnahme ist von einem HD-Gutachter auszuwerten. Dieser darf im Cocker Club Deutschland e.V. keine Funktion ausüben und nicht selbst Züchter der vom Cocker Club Deutschland e.V. betreuten Rassen sein. Für die Bestellung eines Gutachters gilt :
    • Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das Qualifikationsverfahren des "Hohenheimer Modells" erfolgreich durchlaufen und sich zu einer Fortbildung im Rahmen dieses Modells verpflichtet haben. Dieses umfasst die Verpflichtung, regelmäßigan den Treffen der HD-Zentralen teilzunehmen.
    • Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt in der Regel durch den VDH-Vorstand auf Vorschlag des Rassehunde-Zuchtvereins nach Anhörung des VDH-Zuchtaus schusses. Voraussetzung zur Bestellung ist das Vorliegen der obenaufgeführten Voraussetzungen. Die Abberufung muss erfolgen, wenn diese Voraussetzung nicht 4mehr gegeben sind, im übrigen auf begründeten Antrag des Cocker Club Deutschland e.V.. Der VDH-Vorstand ist an den Antrag nicht gebunden.
    • Die Einigung auf einen Gutachter und Obergutachter mit den anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden Rassehundezuchtvereine ist herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDH-Vorstand nach § 1o Absatz 3 der VDH-Satzung eingesetzte Zuchtausschuss des VDH. Der VDH-Vorstand kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung treffen. Dies gilt auch für den Fall, dass einer der beteiligten Rassehundezuchtvereine einen Wechsel, der in der Person des Gutachters begründet ist, verlangt.
       
  5. Gegen das Ergebnis der HD Untersuchung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vom Züchter/Halter beim Zuchtbuchamt Widerspruch eingelegt werden. Sodann ist der Spaniel innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs einer Zweituntersuchung auf HD zuzuführen. Der Antragsteller hat in dem Antragsformular zu erklären, dass er das beantragte Obergutachten als verbindlich und endgültig anerkennt. Dem Antrag auf Erstellung des Obergutachtens sind die Erstaufnahme, der Befund der ersten Aufnahme, zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2 und die original Ahnentafel beizufügen. Die Neuaufnahmen dürfen nur von einer Tierärztlichen Hochschule angefertigt sein. Die vorgenannten Unterlagen sind über das Zuchtbuchamt an den Obergutachter weiterzuleiten. Dieser entscheidet über den Widerspruch endgültig.
     
  6. Bezüglich des Obergutachters gilt folgendes :
    • Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer Tierärztlichen Hochschule bestellt werden.
    • Die Einigung mit den anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden Mitgliedsvereinen auf einen Obergutachter ist herbeizuführen. Es kann nur ein gemeinsamer Obergutachter be stellt werden.
    • Für das Bestellverfahren gelten die o.a. Regelungen zgl. des HD-Gutachters entsprechen gleiches gilt für das Abberufungsverfahren.
       
  7. Bis zur Feststellung des unanfechtbaren HD-Befundes aufgrund des Obergutachtens darf der betroffene Spaniel nicht zur Zucht verwendet werden. Das Ergebnis des unanfechtbaren HD-Befundes wird in den Clubmitteilungen veröffentlicht.
     
  8. Wird gegen den Befund innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt oder wird vor Ablauf der Frist schriftlich der Verzicht auf Einlegung des Widerspruchs erklärt, wird der Befund in der nächsten Ausgabe der Clubmitteilungen veröffentlicht und es erfolgt die Eintragung in die Ahnentafel.
     

§ 12 MINDEST- UND HÖCHSTZUCHTALTER

  1. Das Mindestzuchtalter beträgt bei Rüden zwölf Monate beim ersten Deckakt.
     
  2. Das Mindestzuchtalter bei Hündinnen beträgt fünfzehn Monate beim ersten Deckakt. Hündinnen dürfen nach Vollendung des achten Lebensjahres nicht mehr belegt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Zuchtkommission. Der schriftliche Antrag auf Zustimmung muss der Zuchtkommission mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Deckakt vorliegen. Nachfolgend aufgeführte Bedingungen müssen erfüllt sein :
    • die Hündin muss über eine uneingeschränkte Zuchtzulassung verfügen
    • von einem vom Cocker Club Deutschland e.V. bestimmten Tierarzt muss zusammen mit dem Zuchtwart und/oder dem Zuchtkommissionsvorsitzen den die ausgezeichnete Kondition und Konstitution der Hündin, die einen weiteren Wurf unbedenklich erscheinen lassen, bestätigt werden.
    Begründungen nach Vorliegen der o.a. Bedingungen können unter anderem sein :
    • eine bisher geringe Nachkommenzahl der Hündin, die es wünschenswert erscheinen lässt, dass der Zucht künftig mehr Nachkommen zur Verfügung stehen. Dies schließt Hündinnen aus, die bisher regelmäßig zur Zucht genutzt wurden.
    • bisher sehr gute Nachkommensleistung und mindestens durchschnittliche Welpenzahl pro Wurf
    Ist von den in § 10 Absatz 2 beschriebenen Sonderregelungen ein Mitglied der Zuchtkommission betroffen, so ist die Entscheidung der Zuchtkommission über den Antrag schriftlich dem Vorstand zur endgültigen Zustimmung vorzulegen.
     
  3. Die Auswertung der Untersuchung auf HD durch die zentrale Auswertungsstelle und die Zuchtzulassung müssen vor dem ersten Deckakt vorliegen.
     

§ 13 HÄUFIGKEIT DER ZUCHTVERWENDUNG

  1. Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Auch ein Welpe zählt als Wurf.
     

§ 14 WURFSTÄRKE

  1. Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren.
     
  2. Bei Würfen von mehr als acht Welpen darf die Hündin frühestens 365 Tage nach dem Wurfdatum wieder belegt werden.
     
  3. Jeder gesunden Hündin können acht gesunde Welpen belassen werden. Grundsätzlich sind Würfe, deren Welpenzahl acht gesunde Welpen überschreitet, vornehmlich mit Hilfe von intensiver Betreuung durch den Züchter und früher Zufütterung der inzwischen bekannten Aufzuchtsmitteln aufzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist und/oder die Gesundheit der Hündin angegriffen oder ernstlich bedroht ist, soll Ammenaufzucht gestattet werden. Der zuständige Zuchtwart hat in einem solchen Falle den Wurf in der ersten Lebenswoche zu besichtigen und die Entscheidung, ob Ammenaufzucht gestattet wird oder nicht, im Zusammenwirken mit der Zuchtkommission schnellstmöglich herbeizuführen.
     

§ 15 FARBEN

  1. Grundsätzlich dürfen nur einfarbige Spaniel und mehrfarbige mit mehrfarbigen untereinander verpaart werden ; schwarz mit loh, braun mit loh und zobel gelten als einfarbig.
     
  2. Die Paarung eines einfarbigen mit einem mehrfarbigen Spaniel ist nur mit Zustimmung der Zuchtkommission statthaft. Anträge, die entsprechend zu begründen sind, müssen der Zuchtkommission rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor dem geplanten Deckakt in schriftlicher Form vorliegen.
     
  3. Ist von der geplanten Zuchtmaßnahme ein Mitglied der Zuchtkommission betroffen, so gilt hinsichtlich der Zustimmung zu der geplanten Zuchtmaßnahme durch den Vorstand § 1o Absatz 2 entsprechend.
     

§ 16 INZESTZUCHT

  1. Paarungen von Verwandten ersten Grades bedürfen der Genehmigung der Zuchtkommission. Anträge, die entsprechend zu begründen sind, müssen der Zuchtkommission rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor dem geplanten Deckakt vorliegen.
     
  2. Verwandte ersten Grades sind Mutter/Sohn, Vater/ Tochter, Wurfgeschwister, aber auch Spaniel aus vorigen oder späteren Paarungen derselben Eltern.
     
  3. Ist von der geplanten Zuchtmaßnahme ein Mitglied der Zuchtkommission betroffen, so gilt hinsichtlich der Zustimmung zu der geplanten Zuchtmaßnahme durch den Vorstand § 1o Absatz 2 entsprechend.
     

§ 17 LIVRE D'ATTEND (ANHANG )

  1. Im Livre d'attend (Sonderregister) eingetragene Spaniel dürfen nur mit Spaniel gepaart werden, die in Abteilung 1, 1a bzw. 2,2a eingetragen sind und die Bedingungen ¤der Zuchtzulassungsordnung erfüllen.
     
  2. Sofern Nachkommen dieser Hunde nicht den Rassemerkmalen entsprechen, wird die Zuchttauglichkeit aufgehoben ; alle Nachkommen sind zuchtuntauglich und erhalten Zuchtverbot.
     

§ 18 ZUCHTUNTAUGLICHKEIT

  1. Nicht zuchttauglich (zuchtuntauglich) gelten grundsätzlich alle Spaniel, die die Bedingungen der Zuchtzulassungsordnung nicht erfüllen. Danach gelten alle Spaniel als nicht zuchttauglich (zuchtuntauglich) , die einen oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Fehler aufweisen:
    1. Atypisches Aussehen ( z.B. grobe Abweichungen vom Standard sowie Über- und Untergröße)
    2. Wesensfehler (Bissigkeit, offensichtliche Ängstlichkeit)
    3. Ektropium ( deutliche Ausbuchtung des unteren Augenlides zur Form einer Spitztüte, sogenanntes offenes Auge)
    4. Entropium ( Einstülpung des Augenlides)
    5. Gebissfehler (hierunter sind alle Abweichungen von den in den Standards für die jeweiligen Spanielvarietäten beschriebenen Normalgebissen zu verstehen) Das Normalgebiss umfasst 42 Zähne nach folgender Formel :
      • Oberkiefer 2/4/1/3/3/1/4/2 = 20 Zähne
      • Unterkiefer: 3/4/1/3/3/1/4/3 = 22 Zähne
      • Das Normalgebiss weißt die Stellung eines Scherengebisses auf, d.h., dass die sechs Schneidezähne des Oberkiefers die sechs Schneidezähne des Unterkiefers anliegend überlappen. Die Fehlstellung eines Schneidezahnes sowie Über- oder Unterzahl eines P1 bedingen keine Zuchtuntauglichkeit.
         
    6. Hodenfehler (Kryptorchismus, Monorchismus, Hodenatrophie) Rüden sollten zwei normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich im Skrotum befinden
    7. Albinismus, auch partieller
    8. Progressive Retina Atrophie (PRA) und angeborene Blindheit
    9. angeborene Taubheit
    10. Hasenscharte, Spaltrachen
    11. Röntgenologisch manifestierte mittlere (++) oder schwere (+++) Hüftgelenksdysplasie (HD).
    12. Epilepsie
    13. Familiar Nephropathie (FN)
       
  2. Jeder operative Eingriff, der einen oder mehrere der unter Absatz 1 bis 13 genannten Fehler verdecken soll (z.B. Lidkorrektur), bedingt Zuchtuntauglichkeit.
     
  3. Mitglieder des Cocker Club Deutschland e.V. müssen ausserdem mit Disziplinarmaßnahmen lt. Satzung rechnen, Nichtmitglieder mit Zuchtbuchsperre.
     

§ 19 ZUCHTVERBOTE

  1. Jeder operative Eingriff, der einen oder mehrere der unter Absatz 1 bis 13 genannten Fehler verdecken soll (z.B. Lidkorrektur), bedingt auch Zuchtverbot.
     
  2. In den Fällen aufgetretener Epilepsie darf auch dann nicht mit dem befallenen Spaniel gezüchtet werden, wenn sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Erscheinungsform der Epilepsie erblich bedingt ist. Bei Familienhäufung (mehrfaches Auftreten von epileptischen Anfällen in einer Familie) spricht der Vorstand auf Vorschlag der Zuchtkommission für die Elterntiere, Geschwister ersten Grades und die Nachkommen dieser befallenen Spaniel ein Zuchtverbot aus. Der Vorsitzende der Zuchtkommission ist in den vorgenannten Fällen auf Weisung des Vorstandes berechtigt, interessierten Mitgliedern entsprechende Auskünfte zu erteilen.
     
  3. Welpen aus zuchtuntauglichen Elterntieren, die mit einer oder mehrerer Krankheiten gemäß § 18 Absatz 2 behaftet sind und die deshalb in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches eingetragen wurden, erhalten Zuchtverbot.
     
  4. Welpen aus Elterntieren, die mit mittlerer oder schwerer HD behaftet sind und die deshalb in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches eingetragen werden, erhalten automatisch Zuchtverbot.
     
  5. Welpen aus Elterntieren, die nicht auf HD untersucht wurden, erhalten solange Zuchtverbot, bis für den noch nicht untersuchten Elternteil eine zuchtzulassende HD-Auswertung vorliegt. Eine Eintragung in Abteilung 1a bzw. 2a ist aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. Ggf. kann eine Geldstrafe gemäß Ziffer 7 der Eintragungsgebühren erhoben werden.
     
  6. Die Regelung des Absatz 4 gilt nicht für Welpen aus dem Wurf tragend importierter Hündinnen.
     
  7. Spaniels und ihre Nachkommen, deren Herkunft wegen ungeklärter Vaterschaft nicht eindeutig geklärt ist, erhalten bis zur Feststellung ihrer Herkunft Zuchtverbot. Dieses wird aufgehoben, wenn die Abstammung geklärt ist und die Elterntiere die in dieser Zuchtordnung und der Zuchtzulassungsordnung geregelten Vorschriften in vollem Umfang erfüllen.
     
  8. Auf gemeinsamen Beschluss der Zuchtkommission und des Vorstandes wird der Einsatz solcher Spaniel zur Zucht untersagt, die Träger einer die Gesundheit ihrer Rasse schädigenden Erbkrankheit sind. Das Protokoll des Beschlusses ist unter Beifügung aller Unterlagen dem Zuchtbuchamt zu übergeben. Der Beschluss wird im Zuchtbuch erfasst und dokumentiert; zusätzlich wird er in den nächsten erscheinenden Clubmitteilungen veröffentlicht.
     

§ 2O EINGESCHRÄNKTE ZUCHTVERWENDUNG

  1. Spaniels mit einem über- oder unterzähligen P 1 dürfen nur mit solchen Spaniels gepaart werden, die ein Normalgebiss entsprechend der Zahnformel des § 18 Absatz 2 Ziffer 5 dieser Zuchtordnung haben.
     
  2. Welpen aus Elterntieren, die beide einen über- oder unterzähligen P1 haben und/ oder bei deren Elterntieren die Fehlstellung eines Schneidezahnes nachgewiesen wurde, werden in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches eingetragen.
     
  3. Spaniels, die mit leichter HD (+) behaftet sind, dürfen nur mit Spaniels gepaart werden, die HD-frei oder HD- Übergangsform (-/+) haben. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift bedingt die Eintragung der Welpen in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches.
     

§ 21 IMPORTIERTE SPANIEL, AUSLANDSRÜDEN

  1. Die Verwendung eines importierten Spaniel zur Zucht ist grundsätzlich nur zulässig, wenn alle in dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung geforderten Bedingungen erfüllt sind.
     
  2. Konnten diese Bedingungen noch nicht erfüllt werden, ist ausnahmsweise eine Verwendung zur Zucht im eigenen Zwinger nur dann gestattet, wenn der Spaniel das Mindestzuchtalter erreicht hat und vorher von einem Spezial-, Gruppen- oder Allgemeinrichter, welcher im Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises ist, festgestellt wurde, dass der Spaniel frei von zuchtausschließenden Fehlern ist (siehe auch Einzelbewertungen). Außerdem muss der importierte Spaniel auf Hüftgelenksdysplasie untersucht sein ; er darf nicht mit mittlerer oder schwerer HD behaftet sein. Das Verfahren gemäß § 11 muss eingehalten werden.
     
  3. Der Spaniel darf dann unter denselben Bedingungen zur Zucht verwendet werden wie jeder andere Spaniel, jedoch nur im eigenen Zwinger, aber dann auch nur solange, wie es dem Züchter des importierten Spaniel nicht zuzumuten ist, die zeitlich nächste Zuchtschau eines VDH-Mitgliedsvereins wahrzunehmen, auf der die Zuchtzulassung nach Maßgabe des § 9 überprüft und die Zuchttauglichkeit bestätigt wird. Ab diesem Termin ist dann für die weitere Zuchtverwendung eine Zuchtzulassung im Sinne des § 9 erforderlich. Als nicht zumutbar gelten Zuchtschauen, die mehr als 500 Km vom Wohnort des Züchters durchgeführt werden.
     
  4. Wird eine Hündin tragend importiert, so kann auf die Bedingungen dieser Zuchtordnung verzichtet werden. Es ist jedoch eine Bescheinigung des jeweiligen Zuchtbuchsamtes bzw. Clubsekretariats beizubringen, aus der hervorgeht, dass der zu erwartende Wurf nach den Bestimmungen des Heimatlandes ordnungsgemäß und ohne Verstoß gegen die Zuchtbestimmungen in das entsprechende Zuchtbuch eingetragen worden wäre. Diese Regelung gilt nur für den entsprechenden Wurf. Vor dem nächsten Deckakt sind alle in dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung beschriebenen Bedingungen nachzuholen.
     
  5. Die Pflicht zum Setzen eines Transponder (Mikrochip) für importierte Spaniel gilt entsprechend.
     
  6. Wird ein im Ausland stehender Deckrüde benutzt, so ist der Wurfanmeldung eine Ablichtung der Ahnentafel des Rüden und eine Bescheinigung des jeweiligen Zuchtbuchamtes bzw. Clubsekretariats einer von der F.C.I. anerkannten Organisation beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Rüde nach den Bestimmungen des Heimatlandes ohne Einschränkung zur Zucht zugelassen ist.
     
  7. Die Ausführungen des Absatzes 6 gelten sinngemäß für Rüden, welche in einem anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden Mitgliedsverein zum Decken zur Verfügung stehen.
     
  8. Im Falle des Absatzes 6 und 7 gilt grundsätzlich, dass eine vom Verein des Heimatlandes anerkannte HD - Auswertung vorliegen muss. Die Ablichtung der Auswertung sowie die offizielle Bescheinigung des Clubsekretariats bzw. Zuchtbuchsamtes ist der Wurfanmeldung beizufügen. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung werden die Welpen in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches des Cocker Club Deutschland e.V. eingetragen.
     

§ 22 EINZELBEWERTUNG

  1. Einzelbewertungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Zuchtkommission. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
     
  2. Begründete Ausnahmefälle liegen vor, wenn eine Zuchtmaßnahme im Einklang mit dem Interesse der Rasse keinen Aufschub duldet.
     
  3. Im Falle einer Einzelbewertung werden erhöhte Gebühren fällig. Näheres regelt die Gebühren- und Spesenordnung des Cocker Club Deutschland e.V. Alle Gebühren sowie sonstige anfallenden Kosten sind vom Züchter/Halter des Spaniel zu tragen und zu begleichen.
     

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ABSCHNITT V : ZWINGERNAMEN, ZWINGERNAMENSCHUTZ

§ 23 BEDEUTUNG

  1. Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Er wird beim Cocker Club Deutschland e.V. beantragt und von diesem geschützt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für die entsprechende Rasse vergebenen unterscheiden ; er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt.
     
  2. Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des Cocker Club Deutschland e.V. unterliegen.
     
  3. Spätestens mit Antrag auf Eintragung des ersten Wurfes muss der Schutz eines Zwingernamens beantragt werden.
     
  4. Der Zwingername ist als Präfix oder Affix zulässig. Es sollten grundsätzlich nur deutsche Bezeichnungen gewählt werden.
     

§ 24 VERZICHT AUF EINEN ZWINGERNAMEN

  1. Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden ; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Zwingername geschützt werden.
     

§ 25 ZWINGERNAMENSCHUTZ

  1. Das Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. ist verpflichtet, über die im Cocker Club Deutschland e.V. geschützten Zwingernamen Nachweis zu führen.
     
  2. Der VDH empfiehlt dringend, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen. Der internationale Zwingernamenschutz durch die F.C.I. geht dem nationalen Zwingenamenschutz vor und ist vom Züchter über das Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. formlos beim VDH zu beantragen. Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden.
     
  3. Das Zuchtbuchamt muss den zu schützenden Zwingernamen überprüfen. Durch die abschließende Prüfung muss sichergestellt sein, dass der beantragte Zwingernamen nicht zuvor vom Züchter außerhalb des F.C.I. - Bereiches verwendet wurde. Diesbezügliche unwahre Angaben seitens des Züchters können mit Zuchtverbot sowie Disziplinarmaßnahmen lt. Satzung geahndet werden.
     
  4. Wenn mehrere Rassehundezuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz. In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind.
     
  5. Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu 1o Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge, zwischen Ehegatten oder entsprechende vom Cocker Club Deutschland e.V. zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich.
     
  6. Eine Übertragung ist nur auf schriftlichen Antrag unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 5 möglich ; die Schutzgebühr ist erneut zu entrichten.
     
  7. Verzichtet oder kündigt ein Züchter den auf ihn geschützten Zwingernamen, so darf für ihn kein neuer Zwingernamen geschützt werden.
     
  8. Ein Zwingername bleibt bis zu 15 Jahre nach der letzten Wurfeintragung geschützt. Ein über diesen Zeitraum hinausreichender Schutz ist möglich, wenn er vom Berechtigten entsprechend beantragt wird.
     
  9. In Ahnentafeln aus dem Ausland importierter Spaniel werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.
     
  10. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung) .
     
  11. Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I.- Landesverband geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muss. Bei Zwingergemeinschaften ist weiterhin der Zuchtkommission eine für die Zucht verantwortliche Person zu benennen, welche für die Zucht in der Zwingergemeinschaft der Zuchtkommission gegenüber auskunfts- und regresspflichtig ist. Die Zwingerinhaber haften gesamt schuldnerisch. Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
     
  12. Für Spaniel ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem Rassehundezuchtverein einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammer beizufügen.
     

§ 26 GELTUNG DES ZWINGERNAMENS

  1. Einen für die Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden Rassehundezuchtverein noch nicht geschützt ist.
     
  2. Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I. Landesgrenzen hinweg bedarf der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen über Zwingername und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind. Anträge hierfür sind über das Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. beim VDH einzureichen.
     
  3. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin, kann das Zuchtrecht von einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehundezuchtvereinen des In- und Auslandes.
     
  4. Der Züchter verpflichtet sich mit Beantragung eines geschützten Zwingernamens, ausschließlich Spaniel für den Cocker Club Deutschland e.V. zu züchten und nur im Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. einzutragen. Züchtet er auch andere Rassehunde, ist er verpflichtet, diese bei einem diese Hunderasse betreuenden VDH - Mitgliedsverein eintragen zu lassen. Die Zucht von nicht im VDH betreuten Rassen ist verboten und kann unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen (Vereinsstrafen) mit Zuchtverbot belegt werden.
     
  5. Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte, bei Wohnungswechsel und nach Zuchtpausen von mehr als drei Jahren sind die Haltungs- und voraussichtlichen Aufzuchtsbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des Cocker Club Deutschland e.V. zu überprüfen (siehe hierzu die Ausführungen unter § 8) . Diese Übereinstimmung ist dem Vorsitzenden der Zuchtkommission durch den zuständigen Zuchtwart auf einem entsprechenden Formblatt des Cocker Club Deutschland e.V. zu bestätigen.
     
  6. Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens- und Anschriftenänderung dem Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. unverzüglich mitzuteilen.
     

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ABSCHNITT VI : DECKAKT

§ 27 DECKAKT

  1. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Die Halter sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung selbstständig zu unterrichten. Verstöße dagegen können mit Zuchtverbot belegt werden.
     
  2. Die Halter von Zuchtrüden und -hündinnen haben zudem in einer gemeinsamen, schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass sie ihrer Unterrichtungsverpflichtung nachgekommen sind.
     
  3. Halter im Sinne dieses § 27 ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht herangezogenen Rüden und/oder Hündinnen hat.
     

§ 28 PFLICHTEN DES DECKRÜDENHALTERS

  1. Rüden, denen das Zuchtbuch oder Register des Cocker Club Deutschland e.V. gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
     
  2. Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des Cocker Club Deutschland e.V. erfüllen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben. (siehe Anlage 1 und 2) Es wird empfohlen, diese Punkte sorgfältig zu lesen. Über Abweichungen hiervon sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
     
  3. Ein Mitglied des Cocker Club Deutschland e.V. darf seinen Rüden für einen Deckakt nicht zur Verfügung stellen, sofern der Besitzer der Hündin Mitglied in einer vom VDH/F.C.I. nicht anerkannten Organisation ist und die Hündin nicht im Besitz einer VDH/F.C.I. anerkannten Ahnentafel ist.
     
  4. Eine Hündin darf nur mit der Einwilligung ihres Besitzers von einem anderen als dem vereinbarten Deckrüden belegt werden.
     
  5. Der Rüdenbesitzer hat einer Hündin, welche ihm zwecks Belegung durch seinen Deckrüden anvertraut wurde, die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters angedeihen zu lassen. Er haftet jedoch nicht für Tod oder Krankheit der Hündin, sowie für Umstände, die er nicht zu vertreten hat.
     
  6. Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch, Abteilung "Deckrüden", Teil 2 ersichtlich ; Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündinnen sind unverzüglich festzuhalten, wie z.B. auch Zu- und Abgänge mit Angabe von Wurftag, Zuchtbuchnummer, Mikrochip-Code, Haarart und Farbe. Angaben über die Zuchttauglichkeit, Namen und Anschrift des Halters, Decktage, Wurfergebnisse. Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Zuständiger Zuchtwart und der Vorsitzende der Zuchtkommission haben jederzeit das Recht, das Deckbuch zur Einsicht anzufordern.
     
  7. Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, dessen Durchschrift der Hündinnenhalter dem zuständigen Zuchtwart innerhalb einer Woche nach Vollzug des Deckaktes übersenden muss ; dies gilt auch für Deckakte im eigenen Zwinger. Seitens des Zuchtbuchsamtes des Cocker Club Deutschland e.V. werden nur solche Wurfmeldungen bearbeitet, bei denen das Duplikat des Deckscheines bei dem für den Hündinnenhalter zuständigen Zuchtwart vorgelegen hat. Das Original des Deckscheines ist der Wurfmeldung beizufügen.
     
  8. Künstliche Besamung ist zur Verbesserung der Rasse nur in Ausnahmefällen möglich. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung der Zuchtkommission. Für das Verfahren gilt Punkt 12 des Zuchtreglements der F.C.I. . Die danach erforderlichen Atteste sind an den Vorsitzenden der Zuchtkommission zu übersenden. Grundsätzlich gilt, dass nur solche Hündinnen zur künstlichen Besamung zugelassen sind, die bereits einmal auf natürliche Weise gedeckt wurden und danach einen normal großen Wurf hatten.
     

§ 29 PFLICHTEN DES HÜNDINNENBESITZERS

  1. Hündinnen, die im Eigentum von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register des Cocker Club Deutschland e.V. gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
     
  2. Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des Cocker Club Deutschland e.V. erfüllen.
     
  3. Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen, die über die in § 28 Absatz 6 aufgezählten Informationen hinausgehen, sind aus dem VDH-Zwingerbuch ersichtlich. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. Zuständige Zuchtwarte und der Vorsitzende der Zuchtkommission haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch zur Einsicht anzufordern.
     
  4. Der Züchter muss dem Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. innerhalb einer Woche den Deckakt schriftlich melden. Gleiches gilt für die Übersendung des Deckscheinduplikates an den zuständigen Zuchtwart.
     
  5. Das Original des Deckscheines ist zusammen mit der Wurfmeldung sowie den anderen erforderlichen Unterlagen binnen vier Wochen nach Fallen des Wurfes dem Zuchtbuchamt zu übersenden . Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Unterlagen in der o.a. Zeitspanne beim Zuchtbuchamt eingegangen sind. Bei Nichtbeachtung können erhöhte Eintragungsgebühren verlangt werden, im Wiederholungsfalle ein begrenztes Zuchtverbot ausgesprochen werden.
     

§ 30 DECKENTSCHÄDIGUNG

  1. Das vereinbarte Deckgeld ist, nachdem der Deckrüdenhalter den Vollzug des vereinbarten Deckaktes durch Ausfüllen des Deckscheines bestätigt hat, von dem Hündinnenhalter sogleich zu bezahlen.
     
  2. Bleibt die Hündin leer, so hat der Hündinnenhalter Anspruch auf einmalige, unentgeltliche Wiederholung des Deckaktes für dieselbe Hündin durch denselben Rüden bei der nächstfolgenden Hitze. Fällt diese in eine Jahreszeit, in der die Belegung ungünstig erscheint, bleibt der Anspruch des Hündinnenhalters für die übernächste Hitze bestehen. Die Wiederholung des Deckaktes kann auch frei vereinbart werden. In jedem Falle wird empfohlen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
     
  3. Wird anstelle des Deckgeldes die Abgabe eines Welpen durch den Züchter und den Deckrüdenhalter vereinbart, so steht diesem dann nur die zweite Wahl zu, wenn der Züchter Welpen zur Weiterzucht im Zwinger behält; andernfalls hat der Deckrüdenhalter die erste Wahl. Die Wahl des Deckwelpen ist bis zum Ablauf der sechsten Lebenswoche vorzunehmen. Nach erfolgter Wahl gilt der ausgesuchte Welpe als Eigentum des Deckrüdenhalters ; bis zur Übergabe hat der Züchter auch diesem Welpen die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters angedeihen zu lassen. Bevor der Deckrüdenhalter den Welpen nicht ausgesucht hat, darf der Züchter nicht verbindlich über den Verkauf der Welpen entscheiden.
     
  4. Der ausgewählte Welpe ist innerhalb einer Woche nach der Tätowierung beim Züchter abzunehmen ; bei späterer Abnahme entsteht dem Zücht ein Anspruch auf Futtergeld.
     
  5. Wurde vor dem Fallen des Wurfes eine Abmachung zwischen dem Deckrüdenhalter und dem Züchter bezüglich des Geschlechts des abzunehmenden Welpen getroffen, so gilt diese nur dann, wenn mehr als ein Welpe des vereinbarten Geschlechts im Wurf liegt. Besteht der Wurf nur aus einem Welpen, so verbleibt dieser dem Züchter gegen nachträgliche Bezahlung des Deckgeldes.
  6. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Begleichung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Insofern können die vorstehenden Beschreibungen nur Anhaltspunkte sein, denn bei Nichtbeachtung kann ein Verstoß gegen diese Zuchtordnung seitens eines Beteiligten nicht geltend gemacht werden. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
     

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ABSCHNITT VII : ZUCHTKONTROLLEN UND WURFABNAHMEN

§ 31 EINTRAGUNGSPFLICHT

  1. Die Mitglieder des Cocker Club Deutschland e.V. und alle Nichtmitglieder, für die beim Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. ein Zwingername eingetragen ist, sind verpflichtet, jeden Wurf gemäß den nachfolgend beschriebenen Bestimmungen zur Eintragung zu melden.
     
  2. Eine Verpflichtung des Cocker Club Deutschland e.V. zur Eintragung von Spaniel in das Zuchtbuch besteht grundsätzlich nur gegenüber den Mitgliedern des Cocker Club Deutschland e.V..
     
  3. Gegenüber Nichtmitgliedern besteht eine Pflicht nur dann, wenn feststeht, dass die Person
    1. keiner vom VDH/F.C.I. nicht anerkannten kynologischen Organisation angehört
    2. kein gewerblicher Hundehändler ist
    3. keine Verbindung zu gewerblichen Hundehändlern hat
    4. sich keiner Verfehlung schuldig gemacht hat mit der Folge einer zeitweiligen und/oder dauernden Zuchtbuchsperre, wobei es unerheblich ist, welcher Verein bzw. Verband die Zuchtbuchsperre ausgesprochen hat.
       
  4. Ausserdem haben sich Nichtmitglieder vor Eintragung ihrer Spaniel in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. gegenüber dem Zuchtbuchamt schriftlich zu erklären, dass sie die Zuchtordnung des Cocker Club Deutschland e.V. als allein für sie verbindlich anerkennen.
     

§ 32 WURFMELDUNG

  1. Alle Würfe sind dem Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach dem Wurfakt telefonisch mitzuteilen. Der zuständige Zuchtwart ist vom Züchter ebenfalls zu benachrichtigen . Hierbei sind anzugeben :
    • der Name der Zuchthündin
    • der Name des Deckrüden und dessen Besitzer
    • das Datum des Wurfes
    • die Anzahl der Welpen nach Geschlecht und Farbe
    • die Totgeburten nach Geschlecht und Farbe
       
  2. Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen.
     

§ 33 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG IN DAS ZUCHTBUCH

  1. Zur Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. sind die einheitlichen Formblätter des Cocker Club Deutschland e.V. zu verwenden. Diese stellen eine Urkunde im juristischen Sinne dar. Eintragungsanträge mit wissentlich falschen, in Täuschungsabsicht gemachten Angaben oder welche hinsichtlich der Abstammung nicht zweifelsfrei sind, werden vom Zuchtbuchamt zwecks Prüfung an den Vorsitzenden der Zuchtkommission weitergeleitet. Aufgrund dessen Stellungnahme entscheidet der Vorstand über den Eintragungsantrag und über evtl. notwendig werdende Maßnahmen gegenüber dem Züchter.
     
  2. Die Züchter des Cocker Club Deutschland e.V. sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Würfe, die Voraussetzung dieser Zuchtordnung erfüllen. Auch Würfe, bei denen die Zuchttauglichkeitsvoraussetzung en nicht vorlagen oder die z.B. als zweiter Wurf im Kalenderjahr nicht zulässig waren, werden eingetragen, wenn beide Eltern in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Der Verstoß gegen die Zuchtordnung ist sowohl im Zuchtbuch als auch in den Ahnentafeln der Welpen klar ersichtlich und verständlich darzustellen. Handelt es sich bei der Wurfeintragung um nicht heilbare Mängel wie z.B. die Verwendung eines Elterntieres mit zuchtausschließenden HD-Grad, so wird für die Welpen Zuchtverbot erteilt; dieses wird im Zuchtbuch und auf den Ahnentafeln der Welpen unmissverständlich vermerkt.
     
  3. Mit dem Antrag auf Eintragung (Anmeldung eines Wurfes) sind spätestens mit Ablauf der vierten Lebenswoche der Welpen beim Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original einzureichen :
    • Ahnentafel bzw. Registrierbescheinigung der Hündin
    • Deckschein mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden
    • ggf. Zwingerschutzkarte nach Bedarf weitere begründende Nachweise
    • Zur ersten Wurfeintragung eines Züchters oder nach längeren Zuchtpausen wird die Einreichung der Zwingerschutzkarte gefordert, um die Aktualität der darauf verzeichneten Informationen zu prüfen.
    • Der Antrag muss vollständig und gut leserlich ausgefüllt sein. Anträge, die dem vorbeschriebenen nicht genügen, werden vom Zuchtbuchamt zurückgewiesen.
  4. Auf der Ahnentafel der Hündin trägt das Zuchtbuchamt Wurftag und Wurfstärke sowie den Namen des Deckrüden ein.
     
  5. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen ; eingetragen werden zunächst die Rüden und dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Spaniel der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander ; jeder Züchter muss mit dem Buchstaben A beginnen. Die Wahl der Rufnamen der Welpen trifft der Züchter. Jeder Rufname muss das Geschlecht des Welpen zweifelsfrei erkennen lassen. Die mehrmalige Verwendung eines Rufnamens in Verbindung mit demselben Zwingernamen ist unzulässig. Das Zuchtbuchamt darf einen Rufnamen nur nach vorheriger Einwilligung des Züchters ändern.
     
  6. Die im Zuchtbuch eingetragene Benennung eines Spaniel (Rufname, Zwingername, Zuchtbuchnummer) ist unabänderlich. Nur sie darf bei der Anmeldung zu Zuchtschauen etc. angegeben werden.
     
  7. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Wurfes nach Ablauf der vierten Lebenswoche der Welpen gestellt, erhöhen sich die Eintragungsgebühren um 100 % .
     
  8. Anträge auf Eintragung können zurückgestellt werden, wenn vom Zuchtwart Mängel festgestellt werden, die den Züchter mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt geraten lassen und/oder bei Untergewicht einzelner Welpen, mangelhafter Sauberkeit, ungenügender Auslauf, Parasitenbefall und dergleichen. Die Eintragungsanträge können solange zurückgestellt werden, bis durch Beauftragte des Cocker Club Deutschland e.V. festgestellt wurde, dass die Mängel beseitigt sind. Werden bei demselben Züchter wiederholt Mängel festgestellt, kann diesem das Zuchtbuch auf Zeit oder auf Dauer gesperrt werden. Mitglieder des Cocker Club Deutschland e.V. müssen außerdem mit Disziplinarmaßnahmen gemäß Satzung rechnen.
     

§ 34 EINZELEINTRAGUNGEN

  1. Einzelne Spaniel werden außerhalb der Wurfanmeldung nur dann in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. eingetragen, wenn sie importiert wurden und über eine von der F.C.I. anerkannte Ahnentafel verfügen. Sie müssen im Zuchtbuch des Heimatlandes registriert sein. Dem Antrag auf Eintragung sind die vollständigen Herkunftsdokumente beizufügen.
     
  2. Spaniel mit einer vom VDH/F.C.I. nicht anerkannten Ahnentafel werden in das dem Zuchtbuch angegliederte Livre d'attend eingetragen, wenn sie vorher einem Zuchtrichter, welcher im Besitz eines VDH - Richterausweises ist, zur Übernahme in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. vorgeführt wurden. Es muss am Tage der Übernahme mindestens der Formwert "sehr gut" erreicht sein. Am Tage der Übernahme kann die Zuchtzulassung für den entsprechenden Spaniel nicht vergeben werden. Diese ist auf einer der folgenden Bezirkszuchtschauen des Cocker Club Deutschland e.V. nachzuholen.
     

§ 35 ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ZÜCHTERS

  1. Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen. Im übrigen wird auf § 8 dieser Zuchtordnung verwiesen.
     
  2. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu entwurmen.
     
  3. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen.
     
  4. Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tage der Vollendung der achten Lebenswoche und nach der erfolgten Wurfabnahme durch den zuständigen Zuchtwart gestattet.
     
  5. Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu erleichtern, müssen die Züchter nach Abgabe der Welpen mit dem Einverständnis der Käufer deren Namen und Adressen dem Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. mitteilen. Wird das Einverständnis verweigert, ist dies ersatzweise mitzuteilen.
     

§ 36 WURFABNAHME

  1. Alle in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. einzutragenden Spaniel unterliegen der Kennzeichnungspflicht durch Mikrochips
     
  2. Alle in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. einzutragenden Welpen müssen einer Parvovirose und SHL-Schutzimpfung unterzogen werden.
     
  3. Der Züchter hat den vollständigen Wurf frühestens in der achten Lebenswoche der Welpen durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Diese Kennzeichnung aller Welpen ist Pflicht.
    1. Sollte später ein Chip nicht mehr vorhanden, bzw. nicht lesbar sein, muss die Identität mittels DNA-Test belegt werden, bevor erneut ein Chip gesetzt werden kann.
       
  4. Bei der Wurfabnahme muss dem Zuchtwart ein internationaler Impfpass für jeden Welpen vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die Impfungen gemäß Absatz 2 durchgeführt wurden.
     
  5. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbare Mängel. Der Wurfabnahmebericht wird auf dem einheitlichen Formblatt des Cocker Club Deutschland e.V. erstellt. Das Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. und der Züchter erhalten Kopien dieses Berichts; je eine Kopie dieses Berichtes ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe des Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen.
     
  6. Die Abnahme wird abgelehnt
    1. bei sichtlicher Erkrankung und Untergewicht der Welpen
    2. bei Verdacht auf das Vorhandensein einer Infektionskrankheit im Zwinger
    3. bei Fehlen des Impfnachweises gemäß Absatz 4
  7. Die Abnahme der Würfe obliegt dem Zuchtwart in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt (Gesundheitsuntersuchung und Chip setzen). Der Züchter hat frühzeitig, d.h. mindestens zehn Tage vorher mit dem Zuchtwart Kontakt aufzunehmen. Der Zuchtwart ist auf Voranmeldung jederzeit berechtigt, die Zuchtstätte in Augenschein zu nehmen.
     

§ 37 ABGABE DER WELPEN

  1. Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tage der Vollendung der achten Lebenswoche nach erfolgter Abnahme des Wurfes durch den Zuchtwart erlaubt.
     
  2. Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem Cocker Club Deutschland e.V. und Zuchtbuchsperre geahndet.
     
  3. Jeder Eigentumswechsel am Spaniel ist auf der Ahnentafel am dafür vorgesehenen Ort mit Namen, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.
     

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ABSCHNITT VIII : ZUCHTBUCH

§ 38 FÜHRUNG DES ZUCHTBUCHES

  1. Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des Cocker Club Deut schland e.V. dem Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. . Der Leiter des Zuchtbuchamtes hat dem Vorsitzenden der Zuchtkommission auf Verlangen jederzeit und unverzüglich das Zuchtbuch vorzulegen.
     
  2. Das Zuchtbuch und Anhang (Livre d'attend) sind nach den "Regeln für die einheitlich ausgerichete Zuchtbuchführung im VDH" zu führen. Im Zuchtbuch und im Anhang, nachfolgend Livre d'attend genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die Wurf und Zuchtkontrolle des Cocker Club Deutschland e.V. unterlagen, und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet.
     
  3. Die Zuchtbücher des Cocker Club Deutschland e.V. werden jedes Jahr, mindestens jedoch als Sammelband alle zwei Jahre, in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Zeitraum einen Wurf hatten, sind zur Abnahme eines Zuchtbuches verpflichtet.
     
  4. Das Zuchtbuch, das Register und Anhang sind den Mitgliedern des Cocker Club Deutschland e.V. stets zugänglich zu machen, dem VDH müssen die gedruckten Ausgaben des Zuchtbuches jeweils bis zum 30.06. des nächsten Jahres kostenlos übersandt werden.
     

§ 39 INHALT DES ZUCHTBUCHES

  1. In das Zuchtbuch werden nur Spaniel eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.
     
  2. (Im Zuchtbuch werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht, Farbschlag und Spanielvarietät.
     
  3. Alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten (Kaiserschnitt) werden verzeichnet.
     
  4. Einzeleintragungen werden nach Maßgabe dieser Zuchtordnung im Einverständnis mit dem VDH durchgeführt.
     

§ 4O ZUCHTKLASSEN

  1. Die Qualifikation von Zuchttieren, die zur Eingruppierung ihrer Nachzucht in Zuchtklassen führen, werden vom Cocker Club Deutschland e.V. wie folgt festgelegt:
    1. besonders zur Zucht empfohlen nach Maßgabe des § 1o , Absatz 1 und 3
    2. zur Zucht empfohlen nach Maßgabe des § 1o, Absatz 2 und 3
       
  2. Beide Elterntiere müssen über eine uneingeschränkte Zuchtzulassung verfügen.
     

§ 41 ABTEILUNGEN DES ZUCHTBUCHES

  1. Das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. gliedert sich in vier Abteilungen ; dem Zuchtbuch ist das Livre d'attend (Anhang) angegliedert.
     
  2. Abteilung 1
    In die Abteilung 1 werden die Welpen von Elterntieren der Cocker Spaniel eingetragen, welche alle Voraussetzungen und Vorschriften auf Grundlage dieser Zuchtordnung und der Zuchtzulassungsordnung erfüllen.
     
  3. Abteilung 2
    In die Abteilung 2 werden die Welpen von Elterntieren der Amerikanischen Cocker eingetragen, welche alle Voraussetzungen und Vorschriften auf Grundlage dieser Zuchtordnung und der Zuchtzulassungsordnung erfüllen.
     
  4. Abteilung 1a - Register –
    Welpen von Elterntieren der Cocker Spaniel, bei denen ein Verstoß gegen die Zuchtordnung und/oder die Zuchtzulassungsordnung vorliegt. Bei schweren Verstößen gegen die Zuchtordnung in erblicher Hinsicht kann Zuchtverbot für die Welpen erteilt werden
     
  5. Abteilung 2a –Register –
    Welpen von Elterntieren der Amerikanischen Cocker, bei denen ein Verstoß gegen die Zuchtordnung und/oder die Zuchtzulassungsordnung vorliegt. Bei schweren Verstößen gegen die Zuchtordnung in erblicher Hinsicht kann Zuchtverbot für die Welpen erteilt werden.
     
  6. Abteilung 3 Livre d'attend (Anhang)
    Dem Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. ist ein Anhang angegliedert ; es steht solchen Mitgliedern offen, die in Unkenntnis kynologischer Gegebenheiten einen Spaniel erworben haben, der keine vom VDH/F.C.I. anerkannte Ahnentafel besitzt.
    In Abteilung 3 werden Spaniel eingetragen, deren Abstammung in drei anerkannten Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos nachweisbar ist, so wie solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch einen Zuchtrichter im Besitz eines VDH-Richterausweises den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen. Es muss am Tage der Übernahme mindestens der Formwert "Sehr Gut" erreicht sein.
     
  7. In die Abteilungen 1a und 2a werden Welpen aus Elterntieren eingetragen, bei denen
    1. eine eingeschränkte Zuchttauglichkeit beider Elterntiere vorliegt
    2. beide und/oder ein Elterntier zuchtuntauglich im Sinne dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung sind.
    Hat eine Hündin in einem Jahr zweimal geworfen, so werden ihre folgenden Würfe solange in Abteilung 1a bzw. 2a eingetragen, bis die Hündin ein Jahr lang keinen Wurf hatte. Die Ahnentafeln werden mit einem Eintrag versehen, aus dem hervorgeht, aus welchem Grund die Eintragung in Abteilung 1a bzw. 2a vorgenommen wurde. Ein gleichlautender Vermerk ist im Zuchtbuch aufzunehmen. Welpen aus Elterntieren, bei denen beide und/oder ein Elternteil zuchtuntauglich im Sinne dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung sind, erhalten auf der Ahnentafel den Vermerk "Zuchtverbot". Bei Welpen, die in Abteilung 1a bzw. 1b eingetragen sind, wird die Zuchtbuchnummer durch ein vorangestelltes "R" ergänzt.
     
  8. Die Nachkommen von im Livre d'attend (Anhang) eingetragenen Spaniel werden in diesem drei Generationen lang geführt. Die vierte Generation wird in Abteilung 1, 1a, 2, bzw. 2a des Zuchtbuches des Cocker Club Deutschland e.V. eingetragen. Sofern Nachkommen dieser Spaniel nicht den Rassemerkmalen entsprechen, wird die Zuchttauglichkeit aufgehoben; alle Nachkommen sind zuchtuntauglich.
    Für Nachkommen von im Livre d'attend eingetragenen Hunden werden Abstammungsnachweise angefertigt ; der Zuchtbuchnummer wird der Buchstabe "L" vorangestellt. Die Abstammungsnachweise sind so beschaffen, dass eine Verwechselung mit einer Ahnentafel des Cocker Club Deutschland e.V. ausgeschlossen ist und von jedem ohne weiteres erkannt werden kann, dass es sich um einen nur unter besonderen Bedingungen eingetragenen Spaniel handelt. In vereinzelten Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Zuchtkommission.
     

§ 42 UMFANG UND EINZELHEITEN DER EINTRAGUNG

  1. Eine Erläuterung des Aufbaues und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetische Liste der für die verzeichneten Rassen geschützten Zwingernamen sowie eine nach ihrem Familiennamen alphabetisch geordnete Liste der Züchter sind den Wurfeintragungen voranzustellen.
     
  2. Zusätzlich ist den Wurfeintragungen die Liste der vergebenen Zuchtzulassungen, die Liste der eingetragenen importierten Spaniel und die Liste der HD-Auswertungen des jeweiligen Kalenderjahres voranzustellen.
     
  3. Die Eintragung von Informationen, die nicht in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachweisbar sind, ist nicht gestattet.
     
  4. Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit Ruf und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Tätowier- und Zuchtbuchnummern nebst Angaben über ihren Farbschlag. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zwingername (einschl. seiner Schutzart, international oder national) und die Rufnamen der Eltern-, Großeltern- und Urgroßelterntiere, ihr Farbschlag, ihre Siegertitel und Leistungszeichen sowie ihr HD-Grad. Eintragungen bzgl. der erworbenen Siegertitel und Leistungszeichen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch das Zuchtbuchamt vorgenommen werden. Nach der Wurfeintragung erworbene Siegertitel und Leistungszeichen der Ahnen können auch später nicht nachgetragen werden.
     
  5. Aufgezeichnet werden dazu weitere anlässlich der Wurfkontrolle oder Wurfabnahme festgestellte Besonderheiten bzw. Abweichungen, wie z.B. Nabelbrüche, vorhandene Wolfskrallen, erkennbare Erbfehler, Schnittgeburten (Kaiserschnitt) etc. .
     
  6. Ferner werden eingetragen : Decktag, Wurftag, Zahl der geworfenen, totgeborenen, in der ersten Lebenswoche verendeten, bei der Mutter belassenen, durch Ammenaufzucht aufgezogenen, bis zur Eintragung verendeten und zum Zuchtbuch gemeldeten Welpen, getrennt nach Geschlecht und Farbschlag, sowie Namen und Anschrift des Züchters und ggf. in welcher Zuchtklasse der Spaniel gezüchtet wurde.
     

§ 43 FORM DER EINTRAGUNGEN

  1. Die Eintragungen sind so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Livre d'attend (Anhang) eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und daß die Art der Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist.
     
  2. Das Zuchtbuch ist deutlich vom Livre d'attend (Anhang) getrennt, beide haben eigene Nummernfolgen ; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich erkenntlich, ob es sich um Eintragung ins Zuchtbuch oder Livre d'attend (Anhang) handelt.
     
  3. Bei in das Livre d'attend eingetragenen Spaniel ist zusätzlich Datum und Ort der Überprüfung auf rassetypisches Äußeres und der Name des überprüfenden Zuchtrichters eingetragen.
     
  4. Die als Auszug des Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen drei Ahnengenerationen auf.
     

§ 44 EINTRAGUNGSSPERRE

  1. Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für :
    1. alle Welpen, deren Züchter das Zuchtbuch und/oder das Livre d'attend gesperrt sind,
    2. alle Hunde, die von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigem Rüden abstammen,
    3. alle Spaniel, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
      Der Besitzer einer Hündin hat einen Wurf, der den oben beschriebenen Ausführungen entspricht, jedoch dem Cocker Club Deutschland e.V. zu melden, damit der Wurf der Hündin bei weiteren Würfen berücksichtigt wird. Nach Entscheidung des Vorstandes wird auf Vorschlag der Zuchtkommission gegen den Züchter eine zeitlich begrenzte oder komplette Zuchtbuchsperre verhängt.
       
  2. Über die Eintragung von Spaniel aus nicht zur Zucht zugelassenen Elterntieren entscheidet der Cocker Club Deutschland e.V. nach Maßgabe des§ 41 dieser Zuchtordnung.
     

§ 45 ANERKENNUNG ANDERER ZUCHTBÜCHER

  1. Der Cocker Club Deutschland e.V. erkennt alle Zuchtbücher der Landesverbände der F.C.I. und der VDH - Mitgliedsvereine an.
     

§ 46 ANGABEN ÜBER SPANIEL MIT ZUCHTBUCHSPERRE

  1. Der Cocker Club Deutschland e.V. führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Spaniel mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.
     

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ABSCHNITT IX : AHNENTAFEL

§ 47 BEDEUTUNG DER AHNENTAFEL

  1. Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der vom Zuchtbuchamt als mit den Zuchteintragungen identisch gewährleistet wird und drei Ahnengenerationen aufweist.
     
  2. Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet sein.
     
  3. Ahnentafeln dürfen den Züchtern nicht vor der erfolgten Wurfabnahme ausgehändigt werden. Ahnentafeln werden dem Züchter durch das Zuchtbuchamt erst dann ausgehändigt werden, wenn dieser seinen finanziellen Verpflichtungen bzgl. aller Kosten der Wurfeintragung und Wurfabnahme nachgekommen ist.
     
  4. Ahnentafeln und evtl. Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Spaniel nicht gesondert berechnet werden.

  5. Auf Ahnentafeln von Hündinnen sind Wurftag und Wurfstärke sowie der Name und die Zuchtbuchnummer des entsprechenden Deckrüden aller mit ihr gezüchteten Würfe eingetragen ; dies wird auch auf der Ahnentafel - Zweitschrift (Ersatz-Ahnentafel) nachgetragen.
     

§ 48 EIGENTUM AN DER AHNENTAFEL

  1. Die Ahnentafel bleibt Eigentum des Cocker Club Deutschland e.V. . Der Cocker Club Deutschland e.V. kann jederzeit die Vorlage oder - nach dem Tod des Spaniel - die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.
     
  2. Bei Übernahme von Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse betreuenden Mitgliedsvereins des VDH darf die original Ahnentafel nicht eingezogen werden ; auf ihr wird jedoch die Übernahme sowie die neu erteilte Zuchtbuchnummer (Übernahmenummer) mit Datum, Unterschrift und Stempel des Cocker Club Deutschland e.V. bestätigt. Es können der original Ahnentafel Übernahmedokumente beigefügt werden ; diese müssen mit der original Ahnentafel unlösbar verbunden werden.
     

§ 49 BESITZRECHT AN DER AHNENTAFEL

  1. Zum Besitz an der Ahnentafel sind berechtigt :
    • der Eigentümer des Hundes, - der Pfandgläubiger (bei Verpfänden oder Verpfänden) während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers im Range vor,
    • der Mieter einer Hündin während der Dauer der Zuchtmiete, sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers vor.
       
  2. Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem Cocker Club Deutschland e.V. besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der Cocker Club Deutschland e.V. kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre einziehen.
     
  3. Ergibt sich das Besitzrecht an der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann der Cocker Club Deutschland e.V. die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.
     

§ 50 BEANTRAGUNG VON AHNENTAFELN

  1. Die Ausstellung von Ahnentafeln und Registrierbescheinigung erfolgt nur auf Antrag, jedoch unverzüglich durch den Cocker Club Deutschland e.V., sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzung erfüllt sind.
     

§ 51 AUSLANDSANERKENNUNG

  1. Die Auslandsanerkennung stellt die Anerkennung für das Ausland durch den VDH dar.

  2. Bei Verkauf von Spaniel in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung vom VDH ausgestellt werden. Anträge sind formlos an das Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. zu richten. Die Auslandsanerkennung darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden.
     

§ 52 UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG VON AHNENTAFELN

  1. In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes der Ahnentafel in den Clubmitteilungen des Cocker Club Deutschland e.V. fertigt das Zuchtbuchamt des Cocker Club Deutschland e.V. nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der original Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei Hündinnen sind darauf alle ihre Würfe nachzutragen.
     
  2. Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für ungültig erklärt werden.
     
  3. Die ausgestellte Ersatz- Ahnentafel muss den Vermerk "Zweitschrift" tragen.
     

§ 53 EIGENTUMSWECHSEL

  1. Jeder Eigentumswechsel eines Spaniel ist auf der Ahnentafel mit Namen, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers bzw. Voreigentümers zu vermerken.
     
  2. Bei Verkauf eines Spaniel ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer nach Begleichung seiner Zahlungsverpflichtungen an den Voreigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen.
     
  3. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für Registrierbescheinigung.
     

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ABSCHNITT X : ZUCHTGEBÜHREN

§ 54 ZUCHT- UND EINTRAGUNGSGEBÜHREN

  1. Die Zucht- und Eintragungsgebühren sind in der Gebühren- und Spesenordnung des Cocker Club Deutschland e.V. festgesetzt.
     
  2. Die Zucht- und Eintragungsgebühren sind direkt vom Zuchtbuchamt zu erheben. Hierunter fallen nicht Fahrtkosten und Wurfabnahmegebühr.
     
  3. Die Erhebung der o.a. Gebühren können nicht vom Zuchtwart erhoben werden.
     

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ABSCHNITT XI : ZUCHTVERSTÖSSE

§ 55 DISZIPLINARMASSNAHMEN, VERSTÖSSE

  1. Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt der Zuchtkommission des Cocker Club Deutschland e.V. .
     
  2. Jedes Mitglied muss dem Cocker Club Deutschland e.V. umgehend von Verstößen gegen diese Zuchtordnung Kenntnis geben.
     
  3. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Vorstandes bzw. der Zuchtkommission des Cocker Club Deutschland e.V. kann ein Verweis, eine befristete oder ständige Zuchtsperre oder auch eine Zuchtbuchsperre verhängt werden.
     
  4. Neben oder anstelle von Disziplinarmassnahmen können bei Verstößen gegen diese Zuchtordnung ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot oder auch eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden. Das gegenüber einem Halter eines zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung, den oder die von ihm gehaltenen Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfasst auch das Verbot, von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen. Entsprechendes gilt für Halter von Zuchthündinnen für ihre gehaltenen Deckrüden. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt werden.
     
  5. Ein Verweis wird nur bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung von Zuchtmaßnahmen verhängt. Ein dritter Verweis innerhalb von drei Jahren führt zu einer einjährigen Zuchtbuchsperre.
     
  6. Eine Zuchtsperre wird dann verhängt, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtsbedingungen nicht gewährleistet sind. Eine Zuchtsperre dauert grundsätzlich so lange an, bis die Zuchtkommission des Cocker Club Deutschland e.V. die Behebung der Mängel bestätigt hat. Zuchtsperren sind in den Clubmitteilungen und im Verbandsorgan "Unser Rassehund" zu veröffentlichen.
     
  7. Zuchtbuchsperren von einem Jahr werden verhängt, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz der planmäßigen Zucht funktional erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde. Zuchtbuchsperren sind in den Clubmitteilungen und im Verbandsorgan "Unser Rassehund" zu veröffentlichen.
     
  8. Bei Verhängung einer bloß zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet.
     
  9. Zuständig für Maßnahmen dieser Zuchtordnung ist der Vorstand des Cocker Club Deutschland e.V., welcher auf Empfehlung der Zuchtkommission handelt. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat des Cocker Club Deutschland e.V. binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des Ehrenrates ist unanfechtbar ; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
     
  10. Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Spaniel von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht werden. Die erhöhten Gebühren sind einerseits als Bußgeld zu verstehen, sollen aber andererseits auch den Mehraufwand bei Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von Abstammungsnachweisen abdecken.
     
  11. Die Eintragung kann auch insgesamt abgelehnt werden, wenn die Nachkommen von Elterntieren abstammen, die entsprechend des § 4 Absatz 3.2.3 der VDH-Zuchtordnung und des § 18 dieser Zuchtordnung zur Zucht nicht zugelassen, zuchtuntauglich sind. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen des Vorstandes des Cocker Club Deutschland e.V., welcher auf Empfehlung der Zuchtkommission des Cocker Club Deutschland e.V. tätig wird, kann binnen 14 Tagen nach deren Zugang der Ehrenrat des Cocker Club Deutschland e.V. angerufen werden.
     

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ABSCHNITT XII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 56 NICHTMITGLIEDER

  1. Auch Nichtmitglieder des Cocker Club Deutschland e.V. sind an die vorliegenden Zuchtbestimmungen gehalten, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. eingetragen werden sollen.
     
  2. Die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Spaniel von Nichtmitgliedern des Cocker Club Deutschland e.V. werden von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht, um den Mehraufwand bei Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von Abstammungsnachweisen abzudecken.
     

§ 57 HINWEISE FÜR ZÜCHTER
Nachfolgend wird stichwortartig eine grobe Übersicht gegeben, die es dem Züchter erleichtern soll, eine ordnungsgemäße Wurfeintragung zu erreichen.

  1. Prüfung der Voraussetzung der Zuchtverwendung bei Rüde und Hündin. Hier sind im einzelnen nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen zu beachten :
    1. Zuchtzulassung bzw. Zuchttauglichkeit
    2. Mindest- bzw. Höchstzuchtalter
    3. HD- Untersuchungsergebnis, Zuchtverbot bei mittlerer oder schwerer HD
    4. rechtzeitige Beantragung des Zwingernamens beim ersten Wurf
       
  2. Festlegung des Decktages rechtzeitige Anmeldung beim Deckrüdenbesitzer
     
  3. Versand des Deckscheinduplikates an den für den Hündinnenbesitzer zuständigen Zuchtwart innerhalb einer Woche nach dem Deckakt
     
  4. Verständigung des Zuchtwartes und des Deckrüdenbesitzers binnen 48 Stunden nach dem Wurf mit Angabe der Wurfstärke und sonstigen erforderlichen Wurfdaten

  5. Bei einem übergroßen Wurf (mehr als acht Welpen) :
    1. Anforderung des dafür vorgesehenen Formulars beim Zuchtbuchamt (spätestens drei Tage nach dem Wurf)
    2. Beifütterung mit den bekannten Aufzuchtsmitteln und Führung der Gewichtstabelle
    3. falls unumgänglich, Ammenaufzucht. Der zuständige Zuchtwart ist zu benachrichtigen und hat den Wurf in der ersten Lebenswoche zu besichtigen. Eine Genehmigung der Zuchtkommission ist herbeizuführen.
    4. zusätzliche Wurfbesichtigung durch den Zuchtwart in vierten Lebenswoche der Welpen.
       
  6. Anmeldung des Wurfes beim Zuchtbuchamt vor vollendeter vierter Lebenswoche der Welpen (Eingang beim Zuchtbuchamt) und anschließende Begleichung der Gebührenrechnung aller mit der Wurfeintragung zusammenhängenden Gebühren.
     
  7. Entwurmung und Impfung der Welpen (Parvo und SHL)
     
  8. Absprache der Wurfabnahme mit dem Zuchtwart (mindestens zehn Tage vorher)
     
  9. Wurfabnahme der Welpen durch den Zuchtwart/ Tierarzt in der achten Lebenswoche
     
  10. Bei Abgabe der Welpen den Besitzwechsel auf der Ahnentafel eintragen, die Anschrift der Welpenkäufer im Zwingerbuch notieren und an das Zuchtbuchamt weiterleiten. Besondere Abmachungen bedürfen der Schriftform.
     

§ 58 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Jedem Mitglied des Cocker Club Deutschland e.V. wird diese Zuchtordnung übergeben. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbstständig zu unterrichten.
     
  2. Änderungen der Zuchtordnung treten nach Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "Unser Rassehund" oder in den Clubmitteilungen des Cocker Club Deutschland e.V. in Kraft.
     
  3. Für alle Fälle, die diese Zuchtordnung nicht regelt oder nicht eindeutig regelt, ist der Vorstand des Cocker Club Deutschland e.V. zuständig. Hierbei wird der Vorstand die Zuchtordnung des VDH und das internationale Zuchtreglement der F.C.I. bei der Beurteilung heranziehen.
     
  4. Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung entscheidet der Vorstand des Cocker Club Deutschland e.V. nach Anhörung der Zuchtkommission. Das Verfahren richtet sich nach den § 55 beschriebenen Regelungen. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
     
  5. Die Änderung der Zuchtordnung kann die Mitgliederversammlung nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
     
  6. Die Abgabe des Zuchtbuches, in dem die Entwicklung aller erblichen Defekte mit aufzuzeichnen ist, erfolgt für interessierte Mitglieder ab Mai des darauffolgenden Jahres.
     
  7. Nach Inkraftreten dieser Zuchtordnung unterliegen auch schon bestehende Zwinger den Bestimmungen dieser Zuchtordnung.
     
  8. Die vorliegende Zuchtordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Cocker Club Deutschland e.V. mit sofortiger Wirkung in Kraft.
     
  9. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
     

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